Meine Rechte auf Flügen

Autorin: Ulrike Docekal

Der Koffer ist aufgegeben, am Bildschirm wechselt plötzlich das Gate. Als man ankommt, ist das Boarding geschlossen. Die Airline verweist auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB): Wer nicht rechtzeitig am Gate ist, hat Pech. Aber stimmt das auch?

Die ABB der Fluglinien enthalten Klauseln, die die Rechte von Passagieren unklar darstellen oder einschränken und damit nichtig sind. Konkret: Fordert die Fluglinie eine Verwaltungsgebühr auf Basis einer nichtigen Klausel, müssen Sie diese nicht zahlen.

Unterlassungsklagen des VSV für die Rechte von Passagieren

Der VSV prüft die Beförderungsbedingungen von Fluglinien und geht gegen Klauseln vor, die Verbraucher*innen benachteiligen oder ihre gesetzlichen Rechte verschleiern. Denn diese Rechte dürfen nicht davon abhängen, ob jemand komplizierte Vertragsbedingungen richtig einordnen kann. Seit Juli 2025 hat der VSV die ABB von 32 Fluglinien geprüft und Unterlassungsklagen eingebracht. In 10 Fällen wurden bereits Unterlassungsvergleiche erzielt, 16 Verfahren sind anhängig, die übrigen in Vorbereitung. Beanstandet werden u.a. folgende Klauseln:

Nichtbeförderung, wenn das Ticket beschädigt ist

Wenn die ABB erlauben, die Beförderung zu verweigern, weil das Ticket beschädigt oder verändert wurde – obwohl die Daten noch lesbar sind, ist das gröblich benachteiligend und damit unzulässig. Ein Flugschein ist nur eine Beweisurkunde über den geschlossenen Beförderungsvertrag, kein Wertpapier. Solange der Fluggast Identität und Buchung auf andere Weise nachweisen kann, darf die Fluglinie die Beförderung nicht verweigern.

“No-Show”-Klauseln

Diese regeln, dass das Ticket verfällt oder enorme Aufpreise fällig werden, wenn die Flugabschnitte nicht in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden – etwa weil ein Passagier den Hinflug ver-passt, den Rückflug aber antreten möchte. Eine solche Klausel ist gröblich benachteiligend: Die Umgehung des Tarifsystems rechtfertigt weder Aufpreis noch Ticketverfall. Das haben Gerichte längst judiziert, dennoch verwenden einige Airlines solche Klauseln.

Nachträgliche Steuern und Gebührenerhöhungen

Airlines versuchen in den ABB, nachträgliche Erhöhungen von Steuern, Abgaben oder Flughafen-gebühren auf die Kundinnen und Kunden zu überwälzen. Allerdings sind geschlossene Verträge einzuhalten. Der bezahlte Ticketpreis ist fix; das Risiko nachträglicher Steuer- oder Gebührenänderungen trägt die Fluglinie.

Zusatzgebühren, Nebenkosten und der „Vorrang“ der AGB

Ob Verwaltungsgebühren, Ersatzkosten oder sonst-ige Nebenkosten: Wenn Verbraucher*innen zahlen sollen, muss klar sein, wofür, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage. Beispielsweise wurde für Ersatzflugscheine ein unbestimmtes „angemessenes Serviceentgelt“ verlangt, ohne feste Beträge zu nenn-en. Gebühren müssen für Konsument*innen tra-nsparent und nachvollziehbar sein. Konsumentenschutzrechte und EU-Verordnungen stehen immer über den AGB von Unternehmen. Eine Klausel, die das Gegenteil regelt, ist rechtswidrig und hindert Verbraucher*innen daran, ihre Rechte durchzusetzen..

Gepäckverlust, Gepäckverspätung, Gepäckbeschädigung

Kommt der Koffer verspätet, beschädigt oder gar nicht an, können rasch Zusatzkosten entstehen, etwa wenn man am Zielort Kleidung oder Hygieneartikel kaufen muss. Häufig sehen Airlines Haftungshöchstgrenzen oder Klauseln vor, die Schadensmeldefristen gesetz-widrig verkürzen oder die Haftung für wertvolle Gegenstände wie Elektronik ausschließen wollen. Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung bei Gepäckschäden und -verlust zwingend – das Kleingedruckte kann diese Rechte nicht aushebeln oder verkürzen.

Fiona Walatscher
Image: Generated with A.I.
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Fiona Walatscher