ONLINEHANDEL BOOMT: Der VSV prüft das Kleingedruckte

Autorin: Ulrike Docekal

Laut einer aktuellen WKÖ-Studie aus Juni 2026 erreichte der Onlinehandel in Österreich im Jahr 2025 mit 11,5 Milliarden Euro Bruttoumsatz ein neues Rekordniveau. Besonders oft kaufen Verbraucher*innen Pflegeprodukte, Lebensmittel und Mode online.

Der VSV prüft das Kleingedruckte

Der VSV hat sich die AGB von 67 Online-Händlern angesehen und geht gerichtlich gegen unzulässige AGB-Klauseln vor. In 21 Fällen haben sich die Händler zur Unterlassung unzulässiger Klauseln verpflichtet, 27 Verfahren sind anhängig, 19 weitere in Vorbereitung. Beanstandet werden dabei meist einzelne, besonders verbraucherrelevante AGB-Klauseln – etwa zu Gewährleistungsausschlüssen, Rücktritt, Lieferung, Haftung, Gerichtsstand oder unklaren Produktangaben.

Gewährleistung: Mängel müssen nicht sofort gerügt werden

Besonders nachteilig war etwa eine Klausel, die eine unzulässige Mängelrüge vorsah, d.h. dass der Kunde Mängel innerhalb einer kurzen Frist melden muss, ansonsten verliert er seine Ansprüche, etwa aus der Gewährleistung: „Wenn Sie irgendwelche Schäden unserem Kundendienst nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustelldatum gemeldet haben, bedeutet das, dass die Gefahr einer Beschädigung des Artikels auf Sie übergeht. Das bedeutet, dass Sie selbst verantwortlich sind, wenn der Artikel nach der Entgegennahme beschädigt wird, und dass Sie keinen Anspruch auf Erstattung Ihres Kaufpreises durch uns haben.“

Eine solche Klausel schränkt zwingende Gewähr-leistungsrechte der Kund*innen ein.

Warum die Beweislast nicht einfach auf Kund*innen überwälzt werden darf

Kauft man etwa einen Pullover im Internet und entdeckt beim Auspacken ein Loch, stellt das einen Mangel dar und man hat das Recht auf Gewähr-leistung, z.B. Umtausch. Allerdings kann der/die Konsument*in kaum je beweisen, dass er oder sie den Mangel nicht selbst verursacht hat. Daher wird im ersten Jahr ab Übergabe der Ware vermutet, dass dieser schon ursprünglich vorhanden war. Man spricht von der Beweislastumkehr. Klauseln wie die zitierte zielen darauf ab, die Beweislast wieder auf die Konsument*innen zu überwälzen, wenn sie den Mangel nicht gleich melden. Das österreichische Verbraucherschutzrecht erlaubt eine solche Rüge-pflicht aber nicht, und auch mit Vertragsklauseln lässt sich das nicht ändern. Der beklagte Unternehmer hat sich kurz nach Klagseinbringung bereit erklärt, die Klausel nicht mehr zu verwenden.

Gutscheine: Bezahltes Guthaben darf nicht einfach verfallen

Ein anderer Problempunkt sind die Klauseln, die Gutscheine und Wertguthaben befristen. Diese sind weit verbreitet, auch wenn der Oberste Gerichtshof schon seit Jahren judiziert, dass die Befristung von Gutscheinen ohne gute sachliche Rechtfertig-ung gröblich benachteiligend ist. Bisher hat der Verbraucherschutzverein in sechs Fällen wegen re-chtswidriger Gutscheinbedingungen geklagt. Zwei Unternehmen haben sich bereits im Vergleich ver-pflichtet, solche Klauseln künftig zu unterlassen. Für Verbraucher bedeutet das: Ein Gutschein kann grundsätzlich auch dann noch eingelöst werden, wenn man ihn erst Jahre später wiederfindet.

Trotzdem besser zeitnah einlösen

Wichtig ist aber auch: Wer einen Gutschein lange liegen lässt, trägt das Risiko, dass er durch die Inflation weniger wert wird. Der Betrag bleibt zwar derselbe, die Kaufkraft sinkt aber mit der Zeit. Daher ist es ratsam, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen.


Der VSV sorgt mit seinen Klagen dafür, dass Unter-nehmen bezahltes Guthaben nicht einfach durch Kleingedrucktes verfallen lassen können. Denn ein Gutschein ist kein Geschenk an den Händler – er ist eine bereits bezahlte Leistung.

Fiona Walatscher
Image: Generated with A.I.
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