Wer einmal versucht hat, einen Schadenersatzanspruch vor Gericht geltend zu machen, weiß: Um eine Klage einzubringen, muss man in der Regel genau wissen, wie viel Geld man fordert – und sollte die Höhe der Forderung auch entsprechend begründen können. Doch was, wenn man zwar grundsätzlich weiß, dass einem ein Schaden entstanden ist, aber keine Möglichkeit hat, die Höhe herauszufinden? Hier kommt die Stufenklage ins Spiel, die nicht zuletzt im Verbraucherrecht die Durchsetzung von Ansprüchen enorm erleichtern kann.
Anwendung der Stufenklage in der Praxis
Stellen Sie sich vor, Sie übergeben Ihr Auto an einen Gebrauchtwagenhändler, damit er es für Sie verkauft. Anschießend behauptet er, nur einen sehr niedrigen Betrag dafür erhalten zu haben – Sie denken aber, dass er eine deutlich höhere Summe erzielen konnte und wollen, dass er Ihnen diese herausgibt. Ohne Stufenklage bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, einen geschätzten Betrag einzuklagen. Setzen Sie diesen zu niedrig an, bekommen Sie nicht alles, was Ihnen zusteht. Schätzen Sie zu hoch, verlieren Sie einen Teil des Verfahrens und müssen gegnerische Verfahrenskosten ersetzen. Die Lösung: mit einer Stufenklage fordern Sie zunächst Auskunft über den erzielten Verkaufserlös. Sobald diese vorliegt, setzen Sie auf Basis dieser Informationen Ihren Anspruch an.
Warum ist das für Verbraucher:innen so wichtig?
Das Informationsgefälle zwischen Unternehmen und Verbraucher:inn-en ist enorm. Unternehmen wissen genau, welche Gebühren sie verrechnet, welche Zahlungen sie erhalten und welche Daten sie gespeichert haben. Verbraucher:innen dagegen haben oft zu wenig Einblick in die Handlungen des Unternehmens, haben benötigte Unterlagen nicht aufbewahrt oder schlicht nicht das Wissen, um Ansprüche korrekt zu berechnen. Die Stufenklage schwächt dieses Machtgefälle ein Stück weit ab: Sie zwingt die stärkere Partei zur Transparenz, bevor der eigentliche Streit um Geld beginnt. So erspart die Stufenklage auch oft teure und aufwändige Vorermittlungen.
Nun endlich geklärt: Stufenklage auch für Abhilfeklagen
Auch in der VSV-Praxis gibt es einen aktuellen Anwendungsfall: die EVN hatte Preise erhöht, ohne ihre Informationspflichten zu erfüllen. Die betroffenen Kund:innen haben Anspruch auf Rückzahlung der Preiserhöhungen, viele von ihnen haben sich zu diesem Zweck der VSV-Abhilfeklage angeschlossen. Um die Ansprüche konkret zu beziffern, müsste der VSV nun tausende Abrechnungen nachkontrollieren und Jahre der Energienutzung neu berechnen – eine kaum schaffbare Aufgabe. Stattdessen haben wir die EVN-Abhilfeklage als Stufenklage eingebracht. So wollen wir die EVN im ersten Schritt dazu verpflichten, für die einzelnen Teilnehmer:innen der Abhilfeklage bekannt zu geben, welche Preiserhöhungen sie tatsächlich verrechnet haben. Sobald wir die konkreten Beträge kennen, können wir sie im nächsten Schritt für die Betroffenen zurückfordern. Dass diese Vorgangsweise zulässig ist hat nun das Oberlandesgericht bestätigt und klar entschieden: auch bei einer Abhilfeklage mit zahlreichen Teilnehmer-:innen ist eine Stufenklage zulässig. Gute Nachrichten also für die EVN-Abhilfeklage – und gute Nachrichten für den Verbraucherschutz in Österreich!



Fiona Walatscher
Image: Generated with A.I.
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