Wenn der Urlaub gefährlich wird
Feuer, Schnee und Co: Wie wirkt sich höhere Gewalt auf Reisebuchungen aus?
Die Bilder der aktuellen Waldbrände verunsichern viele Verbraucher:innen: Evakuierte Hotels, gesperrte Strände, gestrichene Flüge – und mittendrin die Frage: Muss ich diese Reise wirklich antreten? Und wer zahlt, wenn nicht?
Wir haben die zentralen Antworten nach österreichischer Rechtslage zusammengefasst. Das Wichtigste dabei zuerst: es macht einen großen Unterschied, ob Sie eine Pauschalreise oder Flug und Hotel einzeln gebucht haben.
Was bedeutet „höhere Gewalt“ rechtlich?
Gemeint sind außergewöhnliche Ereignisse und Umstände – die also nicht regelmäßig auftreten, außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen und deren Folgen sich auch durch zumutbare Vorkehrungen nicht abwenden lassen. Das sind etwa Naturkatastrophen wie großflächige Waldbrände und Erdbeben, aber auch Straßensperren oder zivile Unruhen am Urlaubsort.
Wichtig: Nicht jeder Fall höherer Gewalt irgendwo im Urlaubsland wirkt sich auf die Buchung aus. Entscheidend ist, ob die Umstände am konkret gebuchten Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und die Reise erheblich beeinträchtigen – etwa, weil das Hotelgebiet evakuiert wird, die Luftqualität gesundheitsgefährdend ist oder die Anreise nicht mehr (sicher) möglich ist.
Höhere Gewalt und Pauschalreisen
Wer Flug und Unterkunft als Paket bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, genießt den Schutz des Pauschalreisegesetzes (PRG) – und ist damit rechtlich am besten abgesichert.
Kostenloser Rücktritt vor Reisebeginn
Das Gesetz sieht vor: Treten am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen, können Reisende vor Reisebeginn ohne Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten (§ 10 Abs 2 PRG). Der Veranstalter muss dann alle geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen zurückerstatten.
Maßgeblich für den Anspruch ist die Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts: Ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Reise zum geplanten Termin erheblich beeinträchtigt sein wird? Wer Monate im Voraus storniert, nur weil es derzeit brennt, riskiert, dass der Rücktritt als gewöhnliche (kostenpflichtige) Stornierung gewertet wird. Je näher der Reisetermin und je akuter die Lage, desto eher greift das kostenlose Rücktrittsrecht. Beurteilt werden immer die konkreten Umstände, im Streitfall kann nur ein Gerichtsverfahren klären, ob der Rücktritt durch das Pauschalreisegesetz gedeckt war.
Absage durch den Veranstalter
Auch der Veranstalter selbst kann die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände absagen. Dann gilt ebenfalls: volle Rückerstattung binnen 14 Tagen.
Ereignisse nach Reisebeginn
Tritt der Fall höherer Gewalt ein, während Sie bereits vor Ort sind, muss der Veranstalter für Abhilfe sorgen – etwa durch Verlegung in ein anderes Hotel oder gleichwertige Ersatzleistungen. Ist die Rückbeförderung Teil der Pauschalreise und wegen der Umstände nicht wie geplant möglich, hat der Veranstalter die Kosten einer notwendigen Unterbringung für bis zu drei Nächte zu tragen (§ 11 PRG).
Können vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden (geschlossener Strand, evakuiertes Hotel, ausgefallene Freizeitangebote), besteht Anspruch auf Preisminderung – und zwar unabhängig davon, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Weitergehender Schadenersatz steht Ihnen aber nicht zu, wenn die Vertragswidrigkeit auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Höhere Gewalt und Einzelbuchungen
Wer Flug und Unterkunft getrennt gebucht hat, kann sich nicht auf das Pauschalreisegesetz stützen. Für jeden Vertrag gelten eigene Regeln – und diese fallen deutlich unterschiedlich aus.
Einzeln gebuchte Flüge: Fluggastrechte-Verordnung
Für Flüge gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004) – sie erfasst alle Abflüge aus der EU sowie Flüge von EU-Airlines in die EU.
Wird der Flug annulliert (egal, aus welchem Grund), haben Passagier:innen die Wahl zwischen voller Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung. Zusätzlich stehen Betreuungsleistungen wie Verpflegung und bei Bedarf eine Hotelunterbringung zu.
Die üblicherweise vorgesehene gesetzliche pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro entfällt allerdings, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht – was bei behördlichen Sperren und Naturkatastrophen regelmäßig der Fall ist.
Findet der Flug hingegen planmäßig statt, sieht es für Reisende schlechter aus: Wer aus Sorge vor der Lage am Zielort nicht fliegen möchte, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Je nach Tarif kann eine (meist kostenpflichtige) Umbuchung möglich sein. Immerhin: nicht verbrauchte Steuern und Flughafengebühren können in der Regel zurückgefordert werden.
Einzeln gebuchte Hotels: Die schwierigste Konstellation
Bei direkt gebuchten Unterkünften im Ausland kommt oft gar nicht österreichisches Recht zur Anwendung, sondern das Recht des Landes, in dem das Hotel liegt. Das erschwert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.
Soweit österreichisches Recht anwendbar ist, gilt: Kann das Hotel seine Leistung wegen der Brände objektiv nicht erbringen – etwa, weil es evakuiert, beschädigt oder behördlich gesperrt ist –, entfällt die Leistungspflicht und damit auch die Zahlungspflicht der Gäste; bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Steht das Hotel dagegen unversehrt und ist erreichbar, reicht die bloße Sorge vor der Situation im Land nicht aus, um kostenlos zu stornieren. Dann gelten die vereinbarten Stornobedingungen.
Unser Tipp: Fragen Sie in solchen Fällen aktiv nach Kulanzlösungen – viele Unterkünfte und Buchungsplattformen bieten bei Naturkatastrophen freiwillig kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen an.
Was für alle Buchungen gilt
Stornoversicherung: Meist keine Hilfe bei höherer Gewalt
Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Reise- oder Stornoversicherung deckt nicht automatisch jeden Grund ab. Stornoversicherungen zahlen nur bei den in den Bedingungen genannten Ereignissen – typischerweise eigene schwere Erkrankung, Unfall oder Todesfälle in der Familie. Naturkatastrophen am Urlaubsort sind in Standardtarifen häufig nicht versichert. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich daher vor jeder Buchung.
Gutschein statt Geld? Ihre Entscheidung!
Bieten Veranstalter oder Airline nach einer Absage einen Gutschein an, gilt: Verbraucher:innen haben Anspruch auf Rückzahlung in Geld und müssen einen Gutschein nicht akzeptieren. Ein Gutschein kann freiwillig angenommen werden – dann aber am besten nur mit klaren Konditionen und ausreichend langer Gültigkeit.
Unsere Tipps für betroffene Reisende
Wer aktuell eine Reise in eine betroffene Region gebucht hat, sollte die Lage laufend beobachten – etwa über die Reiseinformationen des Außenministeriums (bmeia.gv.at) und lokale Behördenmeldungen. Eine Reisewarnung (der höchsten Stufe) ist aber keine zwingende Voraussetzung, damit eine Situation als höhere Gewalt eingestuft wird. Bei Beurteilung der Umstände dürfen sich Reisende auch auf seriöse Medienberichte verlassen.
Erklären Sie einen Rücktritt immer schriftlich (E-Mail genügt) und heben Sie alle Unterlagen, Buchungsbestätigungen und die Korrespondenz auf. Dokumentieren Sie die Situation vor Ort, wenn Sie bereits angereist sind – Fotos, Medienberichte und behördliche Anordnungen helfen später bei der Durchsetzung von Preisminderungsansprüchen. Und: Zahlen Sie ausständige Restbeträge nicht vorschnell, wenn ein kostenloser Rücktritt im Raum steht – klären Sie die Rechtslage vorher ab.


Fiona Walatscher
Image: Generated with A.I.
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