Wertsicherungsklauseln — Wie sich die aktuelle OGH-Entscheidung auswirkt

Autorin: Miriam Faber

Wertsicherungsklauseln ermöglichen automatische Preiserhöhungen. Sie sind vor allem für Mietverträge, sowie Strom- und Gasverträge typisch und führen in regelmäßigen Abständen zu Änderungen — fast ausschließlich zu Steigerungen — des Preises.

Für den Schutz von Verbraucher*innen vor all­zu nach­­­­­­­­­teiligen Wertsicherungsklauseln sorgt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Neben irre­führen­den und gröb­­­lich be­nach­­­teil­­i­gen­den Formulierungen ver­­biet­et es auch Wertsicherungsklauseln, die in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss eine Preis­erhöh­ung er­möglichen. Verbraucher*innen sollen sich darauf verlassen können, dass der vereinbarte Preis zumindest in den ersten beiden Monaten nicht ansteigt.

Seit Bestehen dieser Bestimmung (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) wendet sie der OGH regelmäßig an und ver­urteilt Unter­­­­­nehmen, die Wertsicherungsklauseln ohne „Erhöhungssperre“ für die ersten zwei Monate verwenden, zur Rückzahlung sämt­licher Preiserhöhungen. Eines der wichtig­en An­wend­ungs­gebiete sind dabei Mietverträge – unter anderem im Rahmen der VSV-Sammelaktion Mietzinserhöhungen (www.verbraucherschutzverein.eu/miete) haben zahl­reiche Mieter­*innen ihre Mieterhöhungen aufgrund unzulässiger Wertsicherungsklauseln er­folg­reich zu­rück­gefordert.

Kürzlich haben sich allerdings Medienberichte gehäuft, laut denen das zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Der Grund: eine OGH-Entscheidung (10 Ob 15/25s), laut der das Verbot von Wertsicherungsklauseln ohne 2-monatige Erhöhungssperre nicht auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sein soll. Für alle Verträge, die über längere Zeit laufen, wie Miet- und Energieverträge, wäre die ent­sprechen­de KSchG-Bestimmung dann nicht mehr an­wendbar.

Das letzte Wort ist aber auch am OGH noch nicht gesprochen:

Die umstrittene Entscheidung hat der 10. Senat ge­troff­en, sie ist eine komplette Umkehr der bisherigen Judi­katur der anderen OGH-Senate. Zuständig, derartige Senats­streitigkeiten zu klären, ist der verstärkte Senat des OGH. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Klarheit in die Angelegen­heit bringt, auch wenn es ein wenig dauern wird. Der VSV ist jedenfalls zuversichtlich, dass das Konsumentenschutzgestz wie bisher anwendbar bleibt und auch die Sammelaktion Mietzinserhöhungen läuft uneingeschränkt weiter.