Wertsicherungsklauseln — Wie sich die aktuelle OGH-Entscheidung auswirkt

Autorin: Miriam Faber

Wertsicherungsklauseln ermöglichen automatische Preiserhöhungen. Sie sind vor allem für Mietverträge, sowie Strom- und Gasverträge typisch und führen in regelmäßigen Abständen zu Änderungen — fast ausschließlich zu Steigerungen — des Preises.

Für den Schutz von Verbraucher*innen vor all­zu nach­­­­­­­­­teiligen Wertsicherungsklauseln sorgt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Neben irre­führen­den und gröb­­­lich be­nach­­­teil­­i­gen­den Formulierungen ver­­biet­et es auch Wertsicherungsklauseln, die in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss eine Preis­erhöh­ung er­möglichen. Verbraucher*innen sollen sich darauf verlassen können, dass der vereinbarte Preis zumindest in den ersten beiden Monaten nicht ansteigt.

Seit Bestehen dieser Bestimmung (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) wendet sie der OGH regelmäßig an und ver­urteilt Unter­­­­­nehmen, die Wertsicherungsklauseln ohne „Erhöhungssperre“ für die ersten zwei Monate verwenden, zur Rückzahlung sämt­licher Preiserhöhungen. Eines der wichtig­en An­wend­ungs­gebiete sind dabei Mietverträge – unter anderem im Rahmen der VSV-Sammelaktion Mietzinserhöhungen (www.verbraucherschutzverein.eu/miete) haben zahl­reiche Mieter­*innen ihre Mieterhöhungen aufgrund unzulässiger Wertsicherungsklauseln er­folg­reich zu­rück­gefordert.

Kürzlich haben sich allerdings Medienberichte gehäuft, laut denen das zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Der Grund: eine OGH-Entscheidung (10 Ob 15/25s), laut der das Verbot von Wertsicherungsklauseln ohne 2-monatige Erhöhungssperre nicht auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sein soll. Für alle Verträge, die über längere Zeit laufen, wie Miet- und Energieverträge, wäre die ent­sprechen­de KSchG-Bestimmung dann nicht mehr an­wendbar.

Das letzte Wort ist aber auch am OGH noch nicht gesprochen:

Die umstrittene Entscheidung hat der 10. Senat ge­troff­en, sie ist eine komplette Umkehr der bisherigen Judi­katur der anderen OGH-Senate. Zuständig, derartige Senats­streitigkeiten zu klären, ist der verstärkte Senat des OGH. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Klarheit in die Angelegen­heit bringt, auch wenn es ein wenig dauern wird. Der VSV ist jedenfalls zuversichtlich, dass das Konsumentenschutzgestz wie bisher anwendbar bleibt und auch die Sammelaktion Mietzinserhöhungen läuft uneingeschränkt weiter.

Fiona Walatscher
Image: Generated with A.I.
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