Wertsicherungsklauseln — Wie sich die aktuelle OGH-Entscheidung auswirkt
Autorin: Miriam Faber
Wertsicherungsklauseln ermöglichen automatische Preiserhöhungen. Sie sind vor allem für Mietverträge, sowie Strom- und Gasverträge typisch und führen in regelmäßigen Abständen zu Änderungen — fast ausschließlich zu Steigerungen — des Preises.
Für den Schutz von Verbraucher*innen vor allzu nachteiligen Wertsicherungsklauseln sorgt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Neben irreführenden und gröblich benachteiligenden Formulierungen verbietet es auch Wertsicherungsklauseln, die in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung ermöglichen. Verbraucher*innen sollen sich darauf verlassen können, dass der vereinbarte Preis zumindest in den ersten beiden Monaten nicht ansteigt.
Seit Bestehen dieser Bestimmung (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) wendet sie der OGH regelmäßig an und verurteilt Unternehmen, die Wertsicherungsklauseln ohne „Erhöhungssperre“ für die ersten zwei Monate verwenden, zur Rückzahlung sämtlicher Preiserhöhungen. Eines der wichtigen Anwendungsgebiete sind dabei Mietverträge – unter anderem im Rahmen der VSV-Sammelaktion Mietzinserhöhungen (www.verbraucherschutzverein.eu/miete) haben zahlreiche Mieter*innen ihre Mieterhöhungen aufgrund unzulässiger Wertsicherungsklauseln erfolgreich zurückgefordert.
Kürzlich haben sich allerdings Medienberichte gehäuft, laut denen das zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Der Grund: eine OGH-Entscheidung (10 Ob 15/25s), laut der das Verbot von Wertsicherungsklauseln ohne 2-monatige Erhöhungssperre nicht auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sein soll. Für alle Verträge, die über längere Zeit laufen, wie Miet- und Energieverträge, wäre die entsprechende KSchG-Bestimmung dann nicht mehr anwendbar.
Das letzte Wort ist aber auch am OGH noch nicht gesprochen:
Die umstrittene Entscheidung hat der 10. Senat getroffen, sie ist eine komplette Umkehr der bisherigen Judikatur der anderen OGH-Senate. Zuständig, derartige Senatsstreitigkeiten zu klären, ist der verstärkte Senat des OGH. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Klarheit in die Angelegenheit bringt, auch wenn es ein wenig dauern wird. Der VSV ist jedenfalls zuversichtlich, dass das Konsumentenschutzgestz wie bisher anwendbar bleibt und auch die Sammelaktion Mietzinserhöhungen läuft uneingeschränkt weiter.












