Das Mietrechtliche Dreieck
Autorin: Miriam Faber
In einer Mietwohnung gibt es meist drei Beteiligte: Mieter*in — Vermieter*in — Hausverwaltung. Doch wer ist eigentlich wofür zuständig — und wem gegenüber? Wer steht mit Wem in einem Vertrag?
Mietvertrag: Zwischen Mieter*in und Vermieter*in besteht der Mietvertrag. Ergänzt um Vorschriften aus dem Mietrechtsgesetz (MRG) legt er die folgenden Hauptverpflichtungen fest: Mieter*in bezahlt Miete, Vermieter*in stellt die Wohnung zur Verfügung und trägt Erhaltungspflichten.
Verwaltungsvertrag: Die Hauverwaltung hat einen Verwaltungsvertrag mit dem*der Vermieter*in bzw. der Eigentümergemeinschaft. Sie handelt im Auftrag der Vermieter*innen und ist unter anderem für die folgenden Aufgaben zuständig: Beauftragung von Reinigung, Schneeräumung und Gartenbetreuung, Veranlassung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, Aufteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen, Buchhaltung und Erstellung von Abrechnungen.
Keine rechtliche Beziehung besteht zwischen der Hausverwaltung und den Mieter*innen. Auch wenn die Hausverwaltung meist Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Wohnhauses ist, handelt sie dabei nur im Namen der Vermieter*innen. Als Mieter*in haben Sie daher keinerlei Ansprüche gegenüber der Hausverwaltung, diese richten sich immer nur gegen Ihre*n Vermieter*in.
Einzelne Rechte und Pflichten und wen sie treffen
Aufgrund der besonderen Dreiecks-Konstruktion rund um Mietwohnungen ist nicht immer klar, wer nun wem welche Leistung schuldet. Im Folgenden finden Sie einige zentrale Ansprüche und Verpflichtungen betreffend Mietwohnungen aufgelistet und erklärt:
Zahlung von Miete, Betriebskosten und Reparaturrücklage: Die Mieter*innen schulden diese Leistungen ihren jeweiligen Vermieter*innen. Die Zahlung erfolgt dennoch meist an die Hausverwaltung, welche die Gelder verwaltet.
Zahlung des Honorars der Hausverwaltung: Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem Verwaltungsvertrag, also aus einer Vereinbarung zwischen Hausverwaltung und Vermieter*in. Dennoch dürfen diese Kosten auf die Mieter*innen übergewälzt werden – teilweise jedoch nicht in voller Höhe.
Mitbestimmung über Investitionen im Haus: Auch wenn die Mieter*innen einen guten Teil der Kosten tragen: ein Mitbestimmungsrecht betreffend Angelegenheiten des Hauses haben nur die Vermieter*innen.
Reparatur von Schäden in der Wohnung: Für Schäden an der Substanz der Wohnung (etwa ein Rohrbruch in der Wand) ist der*die Vermieter*in verantwortlich. Aus dem Verwaltungsvertrag ist die Hausverwaltung aber verpflichtet, die Behebung zu organisieren, Mieter*innen können sich also direkt dorthin wenden.
Fazit
Klarheit über Zuständigkeiten hilft allen: Auch wenn Mieter*innen oft hauptsächlich mit der Hausverwaltung zu tun haben, sollten sie im Hinterkopf behalten, dass ihr*e Vertragspartner*in der*die Vermieter*in ist. Die Hausverwaltung handelt zwar im Vordergrund – aber rechtlich immer im fremden Namen.
Tipp für Mieter*innen: Wenden Sie sich bei Problemen ruhig an die Hausverwaltung – sie ist der praktische Ansprechpartner. Sollte eine Klage nötig werden, müssen Sie diese aber jedenfalls gegen den*die Vermieter*in richten.
Tipp für Vermieter*innen: Wählen Sie Ihre Hausverwaltung sorgfältig aus. Schließlich übernimmt sie zentrale Aufgaben in Ihrem Namen – und Sie können für Fehler haftbar werden.












