Energiepreise explodieren! Was tun?

Die Preise für Neuverträge zum Bezug von Strom und Gas explodieren. Aber auch bei laufenden Verträgen kommt es Preiserhöhungen oder Kündigungen der Lieferverträge. Was können Sie tun?

  • Vor dem Abschluss eines Neuvertrages sollte man auf einer Vergleichsplattform – etwa der Plattform der E-Control – jene Anbieter heraussuchen, die das günstigste Angebot machen. Dabei muss man beachten, dass man die Lieferkosten (Grundpreis/Energiepreis) aber auch die Netzentgelte zusammenrechnet. Bei manchen Anbietern gibt es dafür eine Abrechnung; bei anderen bekommt man Rechnungen vom Lieferanten und vom Netzwerkbetreiber.
  • Man muss vor Billiganbietern keine Angst vor einem Lieferstopp wegen Insolvenz haben. Die Versorgung bleibt bei einer Insolvenz gesichert. Die E-Control bestimmt in diesem Fall einen Ersatzlieferanten per Los, der die weitere Versorgung übernehmen muss.
  • In manchen Fällen ziehen sich Anbieter derzeit vom Markt zurück und kündigen Lieferverträge einfach auf. Dafür müssen Sie aber eine Kündigungsfrist von acht Wochen einhalten, die dem Kunden die Chance gibt, einen neuen Versorger auszuwählen, der die Versorgung übernimmt.
  • Achtung bei bestehenden Vertragsbindungen zu Fixpreisen (idR ein Jahr) und Preisgarantien. Der Lieferant kann zum Ende der Bindungsfrist aufkündigen. Wenn jedoch eine ausgelobte Preisgarantie für einen längeren Zeitraum gewährt wurde (zB MAXenergy: 18 Monate), dann ist eine Kündigung in der Zeit dieser Garantie aus unserer Sicht unwirksam bzw hat der Kunde – wird die Lieferung dennoch eingestellt – einen Anspruch auf Schadenersatz für die Mehrkosten während noch offener Frist der Preisgarantie.
  • Bei Vertragsbindungen wird idR ein Fixpreis vereinbart. Will der Lieferant sein Entgelt erhöhen, dann muss er diese Änderung dem Kunden persönlich und schriftlich (oder – wenn der Kunde zugestimmt hat – via mail) mitteilen. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Der Vertrag endet dann spätestens (wenn man nicht vorher bereits wechselt) nach einer Frist von drei Monaten an dem dem Wirksamwerden der Änderung folgenden Monatsletzten.
  • In unbefristeten Lieferverträgen findet sich idR eine Preisgleitklausel. Der Preis ändert sich je nach bestimmten Parametern (zB Verbraucherpreisindex). Diese Änderung muss – für Verbraucher:innen und Kleinunternehmer (!) – in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Der Vertrag endet dann spätestens (wenn man nicht vorher bereits wechselt) nach einer Frist von drei Monaten an dem dem Wirksamwerden der Änderung folgenden Monatsletzten.
  • Bei Preiserhöhungen ohne Anpassung der monatlichen Akontozahlungen kann es in der Jahresabrechnung zu hohen Nachforderungen kommen. Hier muss der Lieferant Verbraucher:innen oder Kleinunternehmen eine Ratenzahlung bis zu 18 Monaten gewähren.
  • Preisänderungsklauseln in AGB müssen transparent gestaltet sein, sonst sind sie gesetzwidrig und unwirksam. Das bedeutet, dass die Klauseln wegfallen und Preiserhöhungen unwirksam wären. Der VKI hat mit Verbandsklagen gegen solche Klauseln richtungsweisende Urteile erzielt. Hier hat der Gesetzgeber aber durch eine Novelle zum ElWOG, die als „mehr Verbraucherschutz“ gepriesen wird, dieser Kontrolle einen Riegel vorgeschoben. Für Preisgleitklauseln gilt das Konsumentenschutzgesetz und damit das Transparenzgebot nicht mehr. Das ist ein großer Rückschritt im Verbraucherrecht und darf nicht in anderen Branchen auch noch Schule machen.