ElWOG-Novelle bringt rasche Hilfe und langfristige Senkung des Verbraucherschutzes

Gesetzgeber erklärt Konsumentenschutzgesetz für nicht anwendbar

Wien (OTS) – Gestern hat der Bundesrat die Novelle zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) beschlossen. Während das als „schnelle Hilfe“ bei der Explosion von Energiepreisen gefeiert wird, hat der Gesetzgeber für Preisgleitklauseln in Stromlieferungsverträgen das Konsumentenschutzgesetz ausgehebelt.

Der „schnellen Hilfe“ dienen:

  • Frist von vier Wochen zur Kündigung bei Entgelterhöhungen
  • Verpflichtung zu mehr Information
  • Im Fall von Nachzahlungen Ratenzahlungen
  • Keine Abschaltung bei Grundversorgung

„Auf längere Sicht hat der Gesetzgeber aber den Konsumentenschutz bei Preisänderungen im Energiesektor deutlich verschlechtert“, sagt Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV).

Bislang dominieren – insbesondere bei Billiganbietern – Verträge mit einem fixen Preis und einer Mindestvertragsdauer. Will der Anbieter das Entgelt erhöhen, dann muss er das ankündigen und der Kunde kann – unabhängig von der Mindestvertragsdauer – den Vertrag aufkündigen.

Andere Anbieter verwenden – bei unbefristeten Verträgen – Preisgleitklauseln. Eine Änderung von Parametern führt automatisch zu einer Preisänderung, die dem Kunden mitzuteilen ist und dem Kunden wieder ein Kündigungsrecht gibt. 

Auf diese Preisgleitklauseln war bislang das Konsumentenschutzgesetz anwendbar. Konkret: Die Parameter für eine Preisänderung mussten vom Willen des Unternehmers unabhängig und sachlich gerechtfertigt sein. Weiters musste die Klausel zweiseitig gestaltet sein: Sinken Parameter, dann musste der Preis ebenfalls absinken. Und es galt das Transparenzgebot.

„Dazu muss man wissen, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) unfaire Klauseln in der Regel als intransparent und damit unwirksam angesehen und nicht eine umfassende inhaltliche Abwägung eines Ungleichgewichtes vorgenommen hat. Das wird nun durch die Gesetzesänderung verhindert. Die Verbandsklagsurteile, die der VKI gegen Anbieter erzielt hat, sind dann auch kein Vorbild für eine Klauselprüfung mehr,“ erklärt Peter Kolba.

Nun regelt der Gesetzgeber in § 80 Abs 2a ElWOG – für Verbraucher:innen und Kleinunternehmer – zwar, dass eine Preisänderung zu den „maßgebenden Umständen“ in einem angemessenen Verhältnis stehen muss, doch die Vorgabe, dass diese Umstände vom Willen des Unternehmers unabhängig sein müssen, fällt weg. Daher kann ein Anbieter sich wohl auch auf seine – verhandelbaren – Einkaufspreise berufen. Die Klauseln müssen zwar zweiseitig gestaltet sein, doch eine präzise Beschreibung ist auch nicht mehr gefordert. Auch Klauseln, die für den Kunden intransparent sind, bleiben bestehen und können nicht mehr erfolgreich mit Verbandsklage angefochten werden.

„Das wird dazu führen, dass alle Anbieter auf Preisgleitklauseln wechseln werden und diese nur mehr unzulänglich inhaltlich kontrollierbar sind,“ prophezeit Kolba. „Es ist ein gefährlicher Rückwärtsgang im Verbraucherschutz, dass Regelungen, die im Zinsenskandal der Banken bei variabel verzinsten Verbraucherkrediten um 2000 herum nun für die Energieanbieter außer Kraft gesetzt werden.“

Service: www.verbraucherschutzverein.eu/energie

K.I. generiertes Bild von Strommasten mit warmen, gelben Hintergrund
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