Absage von Veranstaltungen – Gutscheine statt Geld zurück
Das unaussprechliche KuKuSpoSiG schlägt wieder zu
Wien (OTS) – Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im zweiten Halbjahr 2021 entfällt und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, dann kommen höchst komplizierte Gutscheinregelungen zur Anwendung.
Bei Ausfall von Veranstaltungen sollen die Kunden mit Gutscheinen befriedet werden können. Bis 70 Euro zwingt das Gesetz den Konsumenten sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen, darüberhinaus besteht Anspruch auf Rückerstattung von Geld. Wenn aber mehr als 250 Euro zu erstatten wären, muss der Veranstalter 180 Euro in Geld zahlen und der übersteigende Rest kann in einem Gutschein erfolgen. Die Gutscheine sind – auf Aufforderung – bis 31.12.2023 in Geld einzulösen. Der Gutschein kann an Dritte weitergegeben werden.
Gebietskörperschaften als Träger (Bundestheater) und Veranstalter, wenn sie einer Gebietskörperschaft gehören oder die für sie haften, können keine Gutscheine aufzwingen. Private Veranstalter schon. Im Fall der Fälle ein Rechercheaufwand der Kunden verzweifeln lässt.
Da die freiwillige Entgegennahme höherer Gutscheine nicht ausgeschlossen ist, kann so der Kunde in der Praxis übertölpelt werden. Er müsste etwa einen angebotenen Gutschein über 250 Euro zurückweisen und die Auszahlung von 70 Euro in Geld und nur 180 Euro in Gutschein verlangen. Nimmt er aber – in Unkenntnis der Spielregeln – den Gutschein über 250 Euro. Schon hat er „freiwillig“ das Gesetz ausgehebelt.
Da keinerlei Form- und Inhaltsvorschriften für die Gutscheine getroffen werden, kann ein Kunde gar nicht wissen, was da jetzt rechtens ist. Ja es wird durch das Schweigen des Gesetzgebers auch das Fälschen von Gutscheinen erleichter. Wie kennt man einen Covid-19 Gutschein von einem Geschenkgutschein auseinander?
Wer bis 31.12.2023 solche Gutscheine aufspart, muss die Auszahlung von Geld aktiv herausverlangen. Ein zinsenloses Darlehen mit alleatorischem Ende. Finde ich den Gutschein überhaupt noch und nehme es auf mich, die Prozedur der Auszahlungsaufforderung anzustossen?
„Ein absurdes Gesetz kommt jetzt leider wieder zur Anwendung,“ sagt Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV).