Amtshaftungsklage iS Eurogine abgewiesen – Zusehen der Behörde genügt

Ein erster von fünf Musterprozessen gegen die Republik Österreich abgewiesen – Berufung.

Der Verbraucherschutzverein (VSV) unterstützt 176 Frauen, die durch fehlerhafte Verhütungsspiralen der Firma Eurogine Schaden erlitten haben, bei Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich, weil das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu spät, zu leise und unvollständig informiert hat.

In einem von fünf Musterprozessen wurde die Klage der geschädigten Frau abgewiesen. Die weiteren vier Verfahren sind gerichtsanhängig, für 171 Frauen gibt es – bis zur Klärung der Musterprozesse – einen Verjährungsverzicht der Republik Österreich.

„Das Urteil lässt sich wie folgt pointiert auf den Punkt bringen: Zusehen bei Gefahren für Frauen mit fehlerhaften Spiralen reicht aus,“ sagt Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Obfrau des VSV.

Das Gericht geht davon aus, dass das BASG auf eine Informationsweitergabe in der Lieferkette – vom Hersteller bis zu den Anwendern (Ärzte) und von diesen zu den behandelten Frauen – vertrauen durfte und keine Überprüfungen, ob die Frauen tatsächlich erreicht wurden, nötig waren.

Auch eine Veröffentlichung einer – unzureichenden – Sicherheitswarnung auf der Website des BASG Ende September 2020 sei ausreichend, eine Presseaussendung nicht nötig gewesen.

„Wir halten diese rechtliche Beurteilung für falsch. Das BASG hätte im Herbst 2019 anhand der Rückmeldungen des österreichischen Vertriebspartners von Eurogine erkennen müssen, dass eine Information der betroffenen Frauen über deren Ärzte nicht funktioniert hat. Immerhin haben bei einer Befragung des VSV von über 300 betroffenen Frauen rund 97% angegeben, von Ihren Ärzten nicht präventiv gewarnt worden zu sein.“ stellt Holzinger klar.

„Als dann Ende September doch eine Sicherheitswarnung des BASG veröffentlicht wurde, wurde diese nur auf die Website gestellt und keine Medienarbeit gemacht. Doch die betroffenen Frauen kennen das BASG gar nicht und hatten daher keine Veranlassung, sich auf deren Website ohne Anlass über ihre Spirale zu informieren.“

Die Klägerin wird gegen dieses Urteil Berufung einlegen.