Salzburger Landesgesetz zu Grundversorgung mit Strom verfassungswidrig
Verfassungsgerichtshof hebt Landesgesetz zur Einschränkung der Grundversorgung auf
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jene Regelung im Salzburger Landeselektrizitätsgesetz aufgehoben, mit dem die Grundversorgung mit Strom für Verbraucher und Kleinunternehmer eingeschränkt wurde.
„Die Grundversorgung mit Strom ist ein wirksames Mittel für Verbraucher und Kleinunternehmer, bei rasch steigenden Preisen für Strom oder Gas diesen Effekt abzufedern und sich auch nicht auf eine bestimmte Frist binden zu müssen,“ erklärt Daniela Holzinger, Obfrau des Verbraucherschutzvereines (VSV). „Viele Länder haben – so wie Salzburg – das Recht auf Grundversorgung in Landesgesetzen einzuschränken versucht. Dem schiebt der Verfassungsgerichtshof einen Riegel vor.“
In § 35 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetz ist vorgesehen:
„Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.“
Diese Einschränkung ist verfassungswidrig. Das Recht auf Grundversorgung darf nicht auf Fälle eingeschränkt werden, in denen man bei anderen Lieferanten keinen Vertrag bekommt und darf aus diesem Grund weder abgelehnt noch gekündigt werden.
„Damit hat der VSV für seine Kampagne aus dem Herbst 2022 Recht bekommen. Damals hatten immerhin 16.000 Personen Grundversorgung beantragt. Es wären noch viel mehr gewesen, wenn die Lieferanten aus Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, solche Anträge nicht – unter Berufung auf verfassungswidrige Landesgesetze abgelehnt hätten.“