Gesetzgeber möge Individualschutz im Epidemiegesetz verankern

OGH Entscheidung würde Behörden bei Epidemie von Haftung befreien

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor wenigen Tagen in einem Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich in Sachen Multiorganversagen der Behörden in Ischgl im Jahr 2020 zu Beginn der Covid 19 Pandemie entschieden, dass das Epidemiegesetz nur die Allgemeinheit, nicht aber auch Individuen schütze. Daher können einzelne Geschädigte von Behördenfehlern im Zuge einer Epidemie keine Ersatzansprüche an den Staat stellen.

Doch derselbe Senat hat auch entschieden, dass im Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Fehler des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) das Medizinproduktegesetz (MPG) sehr wohl dem Schutz von Einzelpersonen dient.

„Die Entscheidung zu Ischgl entlässt die Behörden aus jeder Haftung für Schäden, die aus Verstößen gegen das Epidemiegesetz entstehen. Das ist mit dem Recht auf Leben und Gesundheit aus der EU-Grundrechte-Charta nicht zu vereinbaren,“ sagt Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Obfrau des Verbraucherschutzvereines (VSV). „Daher fordere ich den Gesetzgeber auf, im Epidemiegesetz klarzustellen, dass auch dort nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Einzelpersonen zum Schutzzweck des Gesetzes gehören!“

Die Regierung hat im Nationalrat erst letzte Wochen ua eine weitere Novelle für das Epidemiegesetz eingebracht. Die Vorlage wurde dem Gesundheitsausschuss zugewiesen. Dieser tagt am 6.6.2023 das nächste Mal.

„Ich fordere die Parlamentsparteien auf, diese Gelegenheit zu nutzen und in einem Abänderungsantrag den Schutz der Bevölkerung vor Behördenfehlern im Zusammenhang mit Epidemien zu verankern.“