Wer haftet bei Einbruch in SB Safeanlagen?
Banken AGB müssen auf den Prüfstand
Wien (OTS) – Die Medien berichten über Einbrüche in Selbstbedienungs-Safes bei verschiedenen Banken in Wien und Niederösterreich. Es sei ein Schaden in Millionenhöhe entstanden. Es stellt sich die Frage, wer letztlich für die Schäden haftet.
Diese SB-Safeanlagen haben drei Sicherheitsschranken:
- Den Safe-Raum kann man nur mit einer Magnetstreifen-Karte betreten.
- Den Safebehälter bekommt man nur mittels Karte und PIN Code.
- Den Safebehälter öffnet man dann, wenn er automatisiert ausgegeben wird, mit einem Schlüssel.
In den AGB der Banken wird die Haftung der Bank auf einen Betrag zwischen 3000 und 4000 Euro beschränkt. Volle Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
”Das ist ein altes Thema, das bei Zahlungskarten inzwischen gesetzlich gelöst ist und wo – wenn der Kunde nicht grob fahrlässig war – seine Haftung mit 50 Euro begrenzt ist. Doch das gilt nicht für Safe-Anlagen. Doch auch dort stellt sich die Frage, wer für die Funktionsfähigkeit technischer Systeme haftet. Das muss – wenn das System nicht funktioniert – die Bank sein, die das System einsetzt und damit Umsatz generiert,” sagt Dr. Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV). “Ich fordere den VKI auf, diese Frage mit Verbandsklage gerichtlich zu klären.”
Zu Verbandsklagen sind in Österreich nur die Sozialpartner und der VKI berechtigt. Tatsächlich führen nur VKI und AK solche Klagen.
”Diese Beschränkung ist für den Konsumentenschutz schädlich. Ich fordere auch für unabhängige Verbraucherorganisationen wie den Verbraucherschutzverein eine Legitimation zur Verbandsklage. Dann bedarf es keiner Zurufe, sondern der VSV könnte selbst die Klärung betreiben,” fordert Kolba.
Der VSV wird den konkret Geschädigten helfen, ihre Rechte gegen die Banken wahrzunehmen.