Kreditbearbeitungsgebühr
Rückforderung
Wer bei der Bank einen Kredit aufnimmt, zahlt oft eine Kreditbearbeitungsgebühr. Der Verbraucherschutzverein unterstützt bisher über 3000 Kreditnehmer:innen in Österreich bei der Rückforderung von unrechtmäßigen Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten.
In einer bahnbrechenden Entscheidung von 19.2.2025 hat der OGH Kreditbearbeitungsgebühren, konkret jene der BAWAG, als gröblich benachteiligend und damit unwirksam beurteilt. Das Urteil ist auf die Kreditbearbeitungsgebühren sämtlicher Banken anwendbar, die betroffenen Kund:innen haben einen Rückforderungsanspruch.
Der VSV bietet in dieser Sammelaktion an, unrechtmäßige Kreditbearbeitungsgebühren zurückzuverlangen. Ein Beispiel: Kreditbetrag 400.000 Euro / 2% Gebühr = 8000 Euro
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News
- Mit dem Urteil 7 Ob 169/24i hat der OGH endgültig geklärt, dass Kreditbearbeitungsgebühren jedenfalls dann gröblich benachteiligend und unzulässig sind, wenn es sich um pauschalierte Prozentbeträge der Kreditsumme handelt.
- In einem Musterverfahren hat das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) unserer Klage gegen die Erste Bank stattgegeben. Die Erste Bank zog ihre Berufung, bevor das Berufungsgericht entscheiden konnte, zurück.
- Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten dann für intransparent und unwirksam angesehen, wenn daneben für Teilleistungen wie „Überweisungsspesen“, „Erhebungsspesen“ oder „Druckkosten“ weitere Gebühren verrechnet werden.
Macht eine Teilnahme für mich Sinn?
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie an unserer Sammelaktion teilnehmen:
- Es muss ein Kredit zwischen einem Verbraucher und der Bank sein.
- Egal ob Hypothekar-, Immobilien- oder Konsumkredit.
- Egal ob noch offen oder schon rückbezahlt.
- Vertragsabschluss nicht länger als 30 Jahre zurück.
- Die Bezeichnungen sind verschieden („Bearbeitungsgebühr“, „Bearbeitungsprovision“, „einmaliges Entgelt“,…) In der Regel wurden diese einmaligen Zusatzgebühren vereinbart und bezahlt.
Ablauf und Kosten
Der Beitritt zur Sammelaktion und die Vorprüfung des Anspruchs durch den VSV sind kostenlos. Die anschließenden Kosten variieren je nach der Art der Klage, mit welcher der Anspruch geltend gemacht wird:
Abhilfeklage
Vor Einbringung einer Abhilfeklage holen wir zunächst die erforderlichen Beitrittserklärungen ein. Außerdem heben wir die gesetzlich geregelte Beitrittsgebühr in Höhe von maximal 20% des Anspruchs ein – für VSV-Mitglieder entfällt diese Beitrittsgebühr. Abhilfeklagen führen wir ausschließlich in Zusammenarbeit mit Prozesskostenfinanzierern durch. Diese finanzieren das Verfahren und tragen das Kostenrisiko, im Erfolgsfall erhalten sie 35% des gewonnenen Betrags. Rechtsschutzversicherungen finanzieren die Teilnahme an Abhilfeklagen grundsätzlich nicht.
Einzelklagen
Einzelklagen sind nur für VSV-Mitglieder möglich. Falls Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, trägt diese die Kosten des Verfahrens, andernfalls versuchen wir wiederum, einen Prozesskostenfinanzierer zu finden, der das Kostenrisiko des Verfahrens gegen eine Beteiligung im Erfolgsfall trägt.
Auswahl der Verfahrensart
Welche Ansprüche mit Abhilfe- und welche mit Einzelklagen geltend gemacht werden, können wir im Vorhinein nicht sagen. Diese Entscheidung hängt sowohl von prozesstaktischen Gründen (Instanzenzug vor den OGH nur mit Ansprüchen über 5.000 EUR), als auch von faktischen Gegebenheiten (Abhilfeklagen sind erst ab 50 Teilnehmenden möglich) ab. Da wir im Rahmen unserer Sammelaktionen Entscheidungen im Interesse aller Teilnehmer*innen treffen müssen, können wir keine Wünsche einzelner Teilnehmer*innen hinsichtlich einer bestimmten Verfahrensart berücksichtigen.
Rechtlicher Hintergrund
Vor Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung in einem Verbandsklageverfahren Klauseln mit denen diese Entgelte vereinbart werden, den Hauptleistungen des Geschäftes zugezählt und daher einer Klauselkontrolle für nicht zugänglich erklärt.
Doch in einer neueren Entscheidung revidiert der OGH seine Rechtsprechung im Lichte einer grundlegenden Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – wie etwa dieser Entscheidung – und sieht die Vereinbarung zusätzlicher Entgelte als prüffähig an.
In der aktuellsten Entscheidung (7 Ob 169/24i) hat der OGH seine Ansicht endgültig geändert und geht nun davon aus, dass Kreditbearbeitungsgebühren eindeutig zu den Nebenleistungen des Kreditvertrags zählen und daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Bearbeitungsgebühren, die in Prozenten der Kreditsumme bemessen werden, stuft der OGH klar als gröblich benachteiligend ein. Wie eine Verdoppelung der Kreditsumme eine Verdoppelung der Bearbeitungsgebühren „auch nur annähernd rechtfertigen soll“ ist für den OGH nicht ersichtlich. Zusätzlich hat er in der Entscheidung noch weitere Gebühren für unzulässig erklärt, unter anderem die Kontoführungsgebühren für das Kreditkonto.
Aber auch Kreditbearbeitungsgebühren die sich nicht prozentuell nach der Kreditsumme richten, sind in vielen Fällen unzulässig. Bereits Anfang 2024 hat der OGH entschieden, dass Bearbeitungsgebühren immer dann intransparent sind, wenn sie in Kombination mit Gebühren für weitere – konkrete – Leistungen verrechnet werden (2 Ob 238/23y). Für die Kreditnehmer:innen ist so nämlich nicht ersichtlich, ob sie nicht Leistungen der Bank doppelt bezahlen.
Hilfestellung des VSV
Auch wenn der OGH Kreditbearbeitungsgebühren eindeutig für unzulässig erklärt hat, ist keinesfalls damit zu rechnen, dass die Banken diese einfach rückerstatten werden. Verbraucher:innen, die unrechtmäßig verrechnete Gebühren zurückverlangen möchten, müssen das also aktiv tun und bei Weigerung der Bank gerichtlich durchsetzen.
In der Sammelaktion des VSV können Verbraucher:innen unkompliziert überprüfen lassen, ob auch ihre Kreditbearbeitungsgebühr rückforderbar ist. Wenn die Banken sich nicht zur Rückzahlung bereit erklären, organisiert der VSV für die Betroffenen Einzel- und/oder Sammelklagen gegen die Banken.