OGH – Kreditbearbeitungsgebühr intransparent

Wenn Kunden von Banken verschiedene Teilleistungen gesondert verrechnet werden, gilt die Kreditbearbeitungsgebühr als intransparent und unwirksam.

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten dann für intransparent und unwirksam angesehen, wenn daneben für Teilleistungen wie „Überweisungsspesen“, „Erhebungsspesen“ oder „Druckkosten“ weitere Gebühren verrechnet werden.

 

„Der Verbraucher kann – so der OGH – nicht überprüfen, ob ihm in dieser Gestaltung nicht ein und dieselbe Leistung mehrfach verrechnet wird,“ sagt Daniela Holzinger, Obfrau des Verbraucherschutzvereines (VSV). „Der Kläger hat die Klauseln auch als gröblich benachteiligend inkriminiert, doch auf diese Frage ist der OGH nicht eingegangen, weil die Klausel bereits wegen der Intransparenz ungültig ist.“

 

Der VSV betreibt eine Sammelaktion zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren, die im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der Entscheidung des OGH zu Servicegebühren bei einem Fitness-Center gröblich benachteiligend sind, weil damit Leistungen verrechnet werden, die zur Abwicklung des Vertrages notwendig und daher durch die vereinbarten Zinsen bereits abgegolten sind.

 

„Bisher haben sich bei uns über tausend Kreditnehmer:innen gemeldet. Die Sammelaktion ist nach wie vor unbefristet offen für weitere Teilnehmer:innen,“ betont Holzinger.

 

Der VSV unterstützt Kreditnehmer:innen bei Klagen gegen Ihre Banken und führt eine steigende Zahl von Musterprozessen, um Klarheit zu schaffen.

 

Service: www.verbraucherschutzverein.eu/kredit/