BMW

Dieselskandal

Der Dieselskandal betrifft längst nicht mehr nur VW, sondern hat auch andere Autohersteller erreicht. Auch BMW-Dieselmodelle mit bestimmten Motorbaureihen stoßen im realen Fahrbetrieb deutlich mehr aus, als zulässig – zu Lasten von Umwelt, Gesundheit und zum finanziellen Schaden der betroffenen Verbraucher*innen.

Viele BMW-Diesel-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 gehören zu den Modellen, in denen verbotene Abschalteeinrichtungen vorhanden sind. 

Diese wurden seit 2008 verbaut. Wir übernehmen Fälle die in den letzten 10 Jahren gekauft wurden, ab einem Kaufpreis von 15.000 Euro. Es macht keinen Unterschied für unsere Klagen gegen den Hersteller BMW, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wurde oder zwischenzeitlich bereits verkauft wurde.

Anmeldung zur Sammelaktion BMW

Schritt 1 von 3: Daten ausfüllen

Schritt 2 von 3: Vollmachten

Schritt 3 von 3: Dokumente hochladen



Ihre persönlichen Daten


Haben Sie das Kfz als Privatperson oder als Unternehmer:in gekauft?


Überprüfen Sie Ihre Angaben, bevor Sie das Formular absenden. Sollten noch Eingaben fehlen, werden die entsprechenden Pflichtfelder angezeigt, sobald Sie auf „Weiter zu Schritt 2“ klicken.

Macht die Teilnahme an der Sammelaktion Sinn für mich?

Voraussetzungen in Kürze:

   – BMW & Mini  Dieselfahrzeuge

   – Euro 5 bis Euro 6d-TEMP (Nicht die neueren: Euro 6d oder Euro 6e)

   – Kauf in EU

   – Kauf in letzten 10 Jahren

   – 200.000 km max. Gesamtlaufleistung

   – Kaufpreis mindestens € 15.000

   – Leasingfahrzeuge nur mit Abtretungserklärung des Leasingunternehmens

   – vorhandener Kaufvertrag

Mit welchen Fahrzeugen kann ich an der Sammelaktion teilnehmen?

Möglich ist die Teilnahme mit allen BMW und Mini-Modellen, der Abgasklassen EURO 5 und EURO 6 (mit Ausnahme von EURO 6d und EURO 6e), die in der EU in den letzten 10 Jahren gekauft wurden und zumindest € 15.000 gekostet haben. Die Abgasklasse ist üblicherweise im Zulassungsschein, in der Spalte V9, ersichtlich.

Ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft wurde, macht keinen Unterschied, es sollten aber insgesamt maximal 200.000 km gefahren worden sein – danach gibt es möglicherweise keinen relevanten Schadenersatz (Wertminderungsanspruch) mehr. Vor Übernahme Ihres Falls berechnet der Prozessfinanzierer, ob ein Differenzschaden (also eine zahlenmäßige Differenz zwischen verbleibenden Schadenersatzanspruch für das Kfz und dem aktuellen Marktwert des Kfz) von zumindest € 1.500 vorliegt und lehnt Ihren Fall ab, wenn diese Summe nicht erreicht werden kann.

Ich habe ein Leasing-Auto, kann ich teilnehmen?

Grundsätzlich können Rückforderungen auch für Leasing-Fahrzeuge gestellt werden. Den Anspruch hat in diesem Fall aber das Leasingunternehmen und muss diesen zunächst an den*die Kfz-Halter*in abtreten.

Sofern Sie über eine solche Abtretungserklärung ihres Leasingunternehmens verfügen, können Sie sich gerne zur Sammelaktion anmelden. Unter Umständen wird es aber nicht möglich für uns sein, Ihren Fall für eine Klage zu vermitteln: Sie werden die Deckung Ihrer eigenen Rechtschutzversicherung benötigen.

Das Fahrzeug befindet sich nicht mehr in meinem Eigentum, habe ich jetzt keinen Anspruch mehr?

Solange Sie Eigentümer*in des Fahrzeugs waren, haben Sie auch dann noch einen Anspruch, wenn Sie es jetzt nicht mehr haben. In diesem Fall brauchen wir nur eine Dokumentation, was mit dem Fahrzeug passiert ist, also etwa einen Verkaufsvertrag.

Mein Fahrzeug ist auf eine andere Person zugelassen. Wer kann an der Sammelaktion teilnehmen?

Die Teilnahme ist immer für jene Person möglich, die Eigentümer*in ist/war, also zB das Fahrzeug gekauft hat. Auf wen, bzw, ob das Fahrzeug überhaupt auf jemanden zugelassen ist, macht keinen Unterschied für den Rückforderungsanspruch.

In meinem Fahrzeug wurde ein Update eingespielt, habe ich dadurch meinen Anspruch verloren?

Nein, wir gehen aktuell davon aus, dass diese Updates keinen rechtskonformen Zustand herstellen. Aus diesem Grund raten wir auch zur Vorsicht vor solchen Update-Aufforderungen durch den Hersteller oder mit diesem verbundene KFZ-Werkstätten.

Welche Abgasklassen sind betroffen?

Wir rechnen damit, dass alle Abgasklassen ab EURO 5 oder höher betroffen sind. Unser Prozessfinanzierer in Kooperation übernimmt aktuell allerdings keine Kfz der Euro 6d und Euro 6e. Diese Kfz sammeln wir vorerst auch und halten Sie in Evidenz, denn: Eine spätere Klage ist nicht ausgeschlossen.

Hybrid-Kfz werden aktuell auch nicht übernommen.

Ablauf

Nach Ausfüllen des Anmeldeformulars, Zustimmung zu allen notwendigen Dokumenten, Hochladen aller Unterlagen und Absenden des Formulars erhalten Sie eine automatische Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, überprüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Ordner. Wenn Sie auch dort keine Bestätigung finden, war Ihre Beitrittserklärung nicht erfolgreich – bitte führen Sie die Anmeldung nochmals durch.

Eingelangte Anmeldungen werden zunächst auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft und eventuell fehlende Dokumente nachgefordert. Im nächsten Schritt erfolgt die Beurteilung des Falles dahingehend, ob ein Anspruch besteht und gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Ansprüche werden anschließend entweder mit Einzelklagen oder Abhilfeklagen geltend gemacht. Welche Ansprüche mit Abhilfe- und welche mit Einzelklagen geltend gemacht werden, können wir im Vorhinein nicht sagen. Diese Entscheidung hängt sowohl von prozesstaktischen Gründen (Instanzenzug vor den OGH nur mit Ansprüchen über 5.000 EUR), als auch von faktischen Gegebenheiten (Abhilfeklagen sind erst ab 50 Teilnehmenden möglich) ab. Da wir im Rahmen unserer Sammelaktionen Entscheidungen im Interesse aller Teilnehmer*innen treffen müssen, können wir keine Wünsche einzelner Teilnehmer*innen hinsichtlich einer bestimmten Verfahrensart berücksichtigen.

WELCHE SCHADENERSATZHÖHEN SIND REALISTISCH MÖGLICH:

Grundsätzlich handelt es sich bei jedem Fall immer um eine Einzelfallbetrachtung. Die Höhe eines Schadenersatzes ist von mehreren Faktoren abhängig, zum Beispiel vom Kaufpreis oder von der bereits gefahrenen Kilometerleistung. In der Regel bewegt sich der mögliche Rahmen zwischen 5 Prozent und 15 Prozent des Kaufpreises, den der jeweilige Käufer oder die jeweilige Käuferin tatsächlich bezahlt hat (nicht der Listenpreis oder ähnliches).

Kosten

Die Teilnahmegebühr für die Sammelaktion beträgt für Nicht-VSV-Mitglieder 70 EUR und muss bei Anmeldung eingezahlt werden. Wir können Fälle erst bearbeiten und prüfen, wenn die Teilnahmegebühr vollständig entrichtet wurde.

Für VSV-Mitglieder, die alle fälligen Mitgliedsbeiträge beglichen haben, ist die Teilnahme an allen VSV-Sammelaktionen und Abhilfeklagen kostenlos. Der VSV-Mitgliedsbeitrag beträgt für Privatpersonen pro Jahr 60 EUR bei Überweisung und 50 EUR bei Onlinezahlung mit Lastschriftauftrag. Die VSV-Mitgliedschaft kann hier abgeschlossen werden.

Die Kosten von Abhilfeklagen trägt zur Gänze ein Prozesskostenfinanzierer. Dieser übernimmt das gesamte Kostenrisiko und erhält dafür im Erfolgsfall eine Beteiligung von 40%. Rechtsschutzversicherungen gewähren für die Kosten von Abhilfeklagen keine Deckung.

Einzelklagen sind mit Kostentragung einer Rechtschutzversicherung oder eines Prozesskostenfinanzierers möglich. Falls keine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, versuchen wir, den Fall an einen Prozesskostenfinanzierer zu vermitteln, der das Kostenrisiko des Verfahrens gegen eine Beteiligung von 40% im Erfolgsfall trägt, können die Übernahme durch einen Finanzierer aber nicht garantieren.

News

  • Nach Feststellungen in OLG Urteilen in Deutschland sind die B47, N47, N57 Motorserien alle mit einem Thermofenster ausgestattet. Somit scheinen alle BMW Fahrzeuge mit diesen Motoren vom Dieselskandal betroffen und eine Dieselklage möglich.
  • Kraft-Bundesamt: Betroffen vom Dieselskandal ist der X3 mit dem Motor N47D20 mit den Fahrzeugtypen xDrive20d und sDrive18d von BMW, bei denen unzulässige Abschalteeinrichtungen im Februar 2024 vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt wurden:

Bei den Fahrzeugen erfolgt eine Reduzierung der Abgasrückführung bei eingeschalteter Klimaanlage und bei Außentemperaturen, welche soweit innerhalb des normalen Betriebsbereichs liegen, dass nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes eine Unzulässigkeit vorliegt. Die Fahrzeuge reduzieren damit in unzulässiger Weise die Wirksamkeit ihrer Schadstoffminderung gegen Stickoxide.