Verbandsklage
1. Unterlassungsklagen
Nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gibt es eine Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung unfairer Klauseln, irreführender oder aggressiver Werbung oder gegen Verstöße gegen Verbraucherrechte, die sich aus EU-Richtlinien ableiten lassen.
Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, welche Verbände solche Klagen einbringen dürfen: Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, ÖGB, AK, VKI und Seniorenrat. Tatsächlich führen nur die AK und der VKI solche Klagen. Der Nationalrat hat dem VSV verweigert, ebenfalls in diese Liste aufgenommen zu werden.
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie zu Verbandsklagen (EU-RL 2020/1828) hat der Gesetzgeber – mit rund 517 Tagen Verspätung – ein Qualifizierte Einrichtungen Gesetz (QEG) geschaffen und Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen.
Nun können Verbraucherorganisationen auf Antrag als qualifizierte Einrichtungen anerkannt werden.
Der Gesetzgeber hat – parallel zum KSchG – für anerkannte qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit zur Führung von Unterlassungsklagen wie nach dem KSchG geschaffen. Mit einem wesentlichen Unterschied: Mit Einbringung der Unterlassungsklage wird die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern, die sich aus dem Tatbestand der Klage ergeben, für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
2. Abhilfeklagen
Durch die oben beschriebene Umsetzung der EU-Richtlinie können qualifizierte Einrichtungen nunmehr bei Massenschäden auch Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer mit einer Abhilfeklage durchsetzen. Diese ist der bereits bestehenden Sammelklage nach österreichischem Recht (Link auf Sammelklage) ähnlich und wurde ebenfalls parallel eingeführt.
Der VSV wurde durch Bescheid des Bundeskartellanwaltes am 29.11.2024 als qualifizierte Einrichtung anerkannt und kann nun auch Verbandsklagen auf Unterlassung bzw auf Abhilfe – sowohl innerstaatlich, als auch grenzüberschreitend – führen.
Sie finden hier nähere Informationen zu VSV im Sinne der EU-RL 2020/1828:
3. VSV Finanzierungsquellen im Allgemeinen
Der Verbraucherschutzverein VSV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen seiner außerordentlichen Mitglieder sowie aus öffentlichen Förderungen durch den Staat.
4. Aktuelle Verbandsklagen
Der Verbraucherschutzverein VSV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen seiner außerordentlichen Mitglieder sowie aus öffentlichen Förderungen durch den Staat.
TYP | BEKLAGTE PARTEI | THEMATIK | STATUS |
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Abhilfeklage | EVN Energievertrieb GmbH & Co KG, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf | Unzulässige Preiserhöhungen | In Vorbereitung |
Abhilfeklage | Verbund AG, Am Hof 6a, 1010 Wien | Unzulässige Preiserhöhungen | In Vorbereitung |
Unterlassungsklage | EVN Energievertrieb GmbH & Co KG, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf | Unzulässige Preiserhöhungen | In Vorbereitung |
Unterlassungsklage | Verbund AG, Am Hof 6a, 1010 Wien | Unzulässige Preiserhöhungen | In Vorbereitung |
Der VSV hat am 26.6.2023 eine erste Verbandsklage gegen die Energie Klagenfurt GmbH eingebracht und vorgebracht, dass der VSV – infolge Nichtumsetzung der Richtlinie – in direkter Anwendung der Richtlinie zur Klage berechtigt ist.
Das Landesgericht Klagenfurt hat die Klage zugelassen und hat anerkannt, dass der VSV in direkter Anwendung der EU Richtlinie für Verbandsklagen, die in Österreich bislang nicht umgesetzt ist, legitimiert ist, Verbandsklagen zu führen!
Das Urteil sieht alle Voraussetzungen der EU Richtlinie für eine Anerkennung des VSV als „qualifizierte Einrichtung“, die zu Verbandsklagen berechtigt ist, als gegeben an.
Hier kommen Sie zur rechtlichen Beurteilung durch das LG Klagenfurt: