EuGH – Diesel-Abgas-Abschalteinrichtungen gesetzwidrig

Anstoß zu neuen Schadenersatzklagen gegen nahezu gesamte Autoindustrie und Wasser auf die Mühler aller laufenden Verfahren.

Wien (OTS) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem von der französischen Strafjustiz vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren zu Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung von Dieselmotoren ein weitreichendes Urteil gefällt.

Die EU Verordnung über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen ist so auszulegen, dass eine Vorrichtung, die einen beliebigen Parameter (zB auch die Temperatur) ermittelt, um bei diesen Verfahren die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren oder zu verändern und somit die Typengenehmigung des Fahrzeuges zu erlangen, eine illegale Abschalteinrichtung darstellt.

Solche illegale Abschalteinrichtungen hindern eine legale Typengenehmigung.

Die Autoindustrie – allen voran der VW Konzern – hat verschiedenste solcher Abschalteinrichtungen in ihren Motoren verbaut, die nur dem Zweck dienen, am Prüfstand Grenzwerte einzuhalten und im echten Fahrbetrieb bis zum Fünfzigfachen zu überschreiten.

Damit trug die Autoindustrie über Jahrzehnte dazu bei, dass die Luft insbesondere an Verkehrsknotenpunkten durch x-fach überhöhte Stickoxidwerte verunreinigt und damit Umwelt und das Leben von Menschen schwer gefährdet wurden.

„War haben schon sehnlichst auf diese Entscheidung des EuGH gewartet, weil damit die Verteidigung durch die Autoindustrie in sich zusammenbricht. Die tausenden Verfahren gegen VW rund um den Motor EA 189, aber auch um das Software-Update und den Nachfolgemotor EA 288 und ebenso Verfahren gegen Daimler Mercedes und viele andere noch aufzudeckende Marken bekommen eine neue klare europäische Grundlage: Abschalteinrichtungen sind verboten, die Typisierungen daher unwirksam,“ freut sich Dr. Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV). „Nun müssen viele weitere Fahrzeuge zurückgerufen werden und die Fahrzeughalter haben gegenüber den jeweiligen Herstellern Anspruch auf Schadenersatz. Das betrifft auch bei VW noch andere Motoren (etwa mit sogenannten „Thermofenstern“), als nur den EA 189.“

Fazit Dr. Kolba: „Das EuGH-Urteil ist Wasser auf den Mühlen aller Prozesse, die aktuell in Europa gegen Autohersteller im Gange sind und auf alle zukünftige Verfahren.“

Besonders gute Nachrichten bringt das EuGH-Urteil für österreichische Geschädigte des Motors EA 189, die bei einem Vergleich des vzbv mit VW einfach außen vor gelassen wurden. Denn das Vorlageersuchen zum EuGH stammt von einem Strafgericht, vom Tribunal de grande instance de Paris, das gegen einen Autobauer „x“ ermittelt. Auch in Österreich wird gegen VW, Daimler und andere von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen Betruges ermittelt.

„Der Betrug liegt nun – nach der Entscheidung des EuGH – klar auf dem Tisch. Im Fall eines Betruges gibt es aber im österreichischen Recht eine lange Verjährungszeit von 30 Jahren“ sagt Kolba. „Der VSV wird daher in einer Reihe von Musterprozessen klären, ob das auch die Richter so sehen.“

Jedenfalls bietet der VSV auch jenen Kunden mit dem EA 189 Motor an, sich noch an der Sammelaktion des VSV zu beteiligen, die bislang noch keine gerichtlichen Schritte gesetzt haben.

Der besondere Aufruf gilt aber jenen Kunden, die sich dem Strafverfahren in Wien als Privatbeteiligte angeschlossen haben, deren Ansprüche daher keinesfalls verjährt sind.

„VW, Audi, SEAT, Skoda Besitzer: Klagt jetzt über Vermittlung des VSV kosten- und risikolos in Deutschland gegen die Hersteller. Diese sind derzeit bereit zu vergleichen und Abschlagszahlungen rund um 15% oder mehr anzubieten,“ sagt Kolba. „Die ersten von rund 500 Klägern, die der VSV vermittelt hat, freuen sich bereits über das unerwartete Weihnachtsgeld.“

„Umwelt und Gesundheit können diese Konzerne nicht auf Schadenersatz klagen. Die getäuschten Fahrzeuginhaber können das sehr wohl. Doch nichts verändert sich von selber. Schadenersatz gibt es nur, wenn man aktiv wird und sich der Sammelaktion anschließt,“ animiert Kolba zur raschen Teilnahme über https://www.verbraucherschutzverein.eu/vw/

Über den Beginn von Verjährungsfristen in Deutschland wird heute auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gegen VW veröffentlichen. Aus dem Anhörungstermin ist zu befürchten, dass der BGH versucht, diesen Zeitpunkt möglichst früh anzusetzen. Richter gingen davon aus, dass ab dem 22.9.2015 den VW-Kunden klar gewesen sein muss, dass Schadenersatzansprüche gegen VW bestehen. Ausgehend davon wären daher Klagen (nur die wegen des EA 189 Motors!) für deutsche Kunden ab 1.1.2019 verjährt.