Warenkäufe
online und offline

Beim Kauf von Waren treffen viele Rechte aufeinander: Gewährleistung, Garantie, das Rücktrittsrecht im Onlinehandel und die Regeln zur Lieferung. Sie werden im Alltag häufig verwechselt, unterscheiden sich aber deutlich in Voraussetzungen, Fristen und Folgen. Dieser Abschnitt zeigt, welches Recht in welcher Situation greift – im Geschäft ebenso wie beim Einkauf im Internet.

Fragen:

1. Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Grundlage: Gewährleistung beruht auf einer gesetzlichen Haftung, während Garantie auf vertraglichen Vereinbarungen basiert. Der Umfang und Inhalt der Gewährleistung sind dementsprechend gesetzlich festgelegt, während die Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen und variabel gestaltet sein kann.

Außerdem kann ein Unterschied darin bestehen, wer für Schäden einsteht: Gewährleistung besteht dem Verkäufer gegenüber, während Garantien auch von Dritten übernommen werden können.

Die Gewährleistung kann zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen nicht ausgeschlossen werden, zwischen Privatpersonen aber schon.

2. Das Produkt, das ich gekauft habe, ist kaputt. Bekomme ich Ersatz?

Als Käufer:in können Sie gegenüber dem Verkäufer Gewährleistung geltend machen, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist, also nicht die vereinbarten Eigenschaften hat (§ 932 ABGB). Die Gewährleistung gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat und darf zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen nicht ausgeschlossen werden.

Voraussetzung dafür, dass ein Mangel unter die Gewährleistung fällt, ist, dass er schon bei der Übergabe vorhanden oder zumindest „angelegt“ war. Tritt der Mangel binnen einem Jahr nach der Übergabe auf, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass er bereits bei der Übergabe angelegt war. Nach Ablauf eines Jahres muss der:die Käufer:in beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe angelegt war. Insgesamt gilt die Gewährleistung bei beweglichen Sachen für zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen (= Immobilen) für drei Jahre.

3. Der Verkäufer weigert sich, die Ware auszutauschen und besteht auf eine Reparatur. Darf er das?

Der:die Käufer:in kann sich als Ergebnis des Mangels auf Gewährleistungsbehelfe berufen, die in „primäre“ und „sekundäre“ Gewährleistungsbehelfe unterteilt werden. Im ersten Schritt können nur die primären Gewährleistungsbehelfe Austausch und Verbesserung (= Reparatur) verlangt werden. Ein Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung (= Rückabwicklung des Vertrags) ist möglich, wenn die primären Gewährleistungsbehelfe:

  • unmöglich sind
  • für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären
  • vom Verkäufer verweigert werden oder er damit in Verzug ist
  • für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären (nur in Extremfällen)
  • dem Käufer aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen nicht zumutbar sind

Sobald aber die primären Gewährleistungsbehelfe einmal gescheitert sind, also die ausgetauschte Sache ebenfalls defekt war oder die Reparatur fehlgeschlagen ist, jedenfalls ein Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe möglich. Dann kann also verlangt werden, dass der Preis reduziert oder den Kauf rückabgewickelt wird. Der Preis wird dann so gemindert, dass er dem Wert der Sache mit dem Mangel entspricht, bzw. die Sache zurückgegeben und der Kaufpreis zurückerstattet.

Auch innerhalb der primären Gewährleistungsbehelfe steht dem:der Käufer:in das Wahlrecht zu, ob die Ware ausgetauscht oder verbessert wird. Auch hier ist wieder die Ausnahme, wenn einer der Behelfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre: dann kann der Verkäufer auf den anderen Behelf bestehen.

4. Ich habe wegen eines Mangels Wandlung geltend gemacht. Der Verkäufer stimmt der Rückabwicklung des Vertrags zu, verlangt aber ein Benützungsentgelt von mir. Darf er das?

Durch die Rückabwicklung des Vertrags soll keine der beiden Parteien schlechter gestellt werden als vor dem Kauf.

Daher darf der Verkäufer bei Rückerstattung des Kaufpreises ein Benützungsentgelt abziehen, das dem Wertverlust durch die Abnützung der Sache entspricht (§ 877 iVm §§ 1435 ff ABGB). Nicht einrechnen darf er allerdings den Wertverlust durch das erstmalige in Betrieb nehmen, um die Sache zu testen.

5. Was gilt, wenn ein digitales Produkt nicht mehr funktioniert wie vereinbart?

Das 2022 in Kraft getretene Verbrauchergewährleistungsgesetz hat die Gewährleistung erstmals auch auf digitale Produkte ausgeweitet. Umfasst sind sowohl physische Waren mit digitalen Elementen, etwa ein Laptop mit vorinstalliertem Betriebssystem, als auch rein digitale Leistungen wie ein Streaming-Abo.

Als Käufer:in haben Sie einen Anspruch darauf, dass ganz oder teilweise digitale Produkte fehlerfrei funktionieren. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn das Produkt vom Vertrag oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften abweicht.

Bei Vorliegen eines Mangels besteht wie im klassischen Gewährleistungsrecht primär Anspruch auf Austausch und Verbesserung, sekundär auf Preisminderung und Wandlung.

Außerdem trifft den Verkäufer eine Updatepflicht (§ 7 VGG). Die Dauer richtet sich nach der Art des Vertrags:

  • einmalige Leistungen: „so lange Updates vernünftigerweise erwartet werden können“
  • Dauerleistungen: dauerhaft, solange der Vertrag besteht
  • Physische Produkte mit digitalen Elementen: zwei Jahre ab Vertragsabschluss.

Während dieser Zeit ist der Verkäufer/Anbieter verpflichtet, regelmäßig Updates zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.

6. Kann ich statt Gewährleistung auch Schadenersatz fordern?

Die Gewährleistung kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob den Verkäufern eine Schuld an der Mangelhaftigkeit der Ware trifft. Wenn den Verkäufer aber ein Verschulden trifft, gibt es als Alternative gibt auch noch „Schadenersatz statt Gewährleistung“ (§ 933a ABGB).
Das Verschulden aber 10 Jahre ab der Übergabe gesetzlich vermutet. Sofern der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er nicht schuld am Mangel ist, ist daher Schadenersatz statt Gewährleistung möglich.
Der Vorteil ist, dass auf diesem Weg nicht nur Schadenersatz für den Mangel selbst, sondern auch für Mangelfolgeschäden verlangt werden kann. Unter „Mangelfolgeschäden“ würde es beispielsweise fallen, wenn die defekte Sache eine andere Sache beschädigt. Außerdem gilt für Schadenersatzansprüche eine andere Verjährungsfrist, nämlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Während die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe der Ware abgelaufen ist, kann es also sein, dass die Schadenersatzfrist noch gar nicht begonnen hat, weil der Mangel der Ware sich noch nicht gezeigt hat.
Das Ergebnis von Schadenersatz statt Gewährleistung ist dann aber quasi ident mit der reinen Gewährleistung: primär Austausch und Verbesserung, sekundär Preisminderung und Wandlung.

7. Was sind meine Rechte, wenn ein Händler die bestellte Ware verspätet liefert?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen bestellte Waren binnen 30 Tagen geliefert werden (§ 7a KSchG). Viel häufiger ist aber der Fall, dass der Händler direkt einen Lieferzeitraum angibt, meist wenige Tage.

Wenn nun die gesetzliche oder vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, befindet sich der Verkäufer in Verzug. Als Käufer:in haben sie das Recht, eine Nachfrist für die Lieferung zu setzen danach können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Die Nachfrist sollte dem Verkäufer eine angemessene Chance bieten, noch zu liefern – üblich sind 1 – 2 Wochen, wobei die Frist kürzer sein kann, wenn ursprünglich eine sehr kurze Lieferzeit angegeben war.

Schadenersatz können Sie nur in seltenen Fällen verlangen, etwa wenn Sie gezwungen waren, eine dringend benötigte Ware bei einem anderen Händler teurer zu kaufen. Außerdem muss der Verkäufer die Verzögerung schuldhaft verursacht haben.

8. Muss ich die Ware zurücksenden, um Gewährleistung geltend zu machen? Muss ich den Versand bezahlen?

Eine beliebte Taktik bei Unternehmen ist, Gewährleistungsansprüche mit der Behauptung abzuwehren, das Produkt müsse zurückgeschickt werden. Die Kosten dafür werden gerne auf die Käufer:innen übergewälzt.

Das ist aber unzulässig: für kleine, leicht zu versendende Produkte kann der Verkäufer verlangen, dass Sie das Produkt zurückschicken, er muss aber die Versandkosten tragen. Große, schwere oder bereits verbaute Waren müssen Sie keinesfalls zurückschicken, bei diesen muss der Verkäufer die Verbesserung bzw. den Austausch vor Ort durchführen (§ 8 KSchG).

9. Ich habe Online ein Produkt gekauft, das mir nicht gefällt. Was mache ich jetzt?

Verbraucher:innen können von Fernabsatzverträgen, also vor allem Onlinebestellungen, binnen 14 Tagen ab der Lieferung kostenlos zurücktreten (§ 11 FAGG). Für den Fall, dass der Verkäufer Sie nicht ausreichend über dieses Rücktrittsrecht, die Fristen und die Geltendmachung informiert hat, beträgt die Frist sogar 12 Monate.
Kein Rücktrittsrecht gibt es beispielsweise, wenn das Produkt nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde, wie Maßmöbel oder gravierter Schmuck, sowie für Lebensmittel.
Nach dem Rücktritt müssen Sie die Ware zurückschicken und im Unterschied zur Gewährleistung auch die Kosten der Rücksendung tragen (§ 15 FAGG).

10. Ich habe Online ein Produkt bestellt. Der Shop hat meine Bestellung storniert und das Produkt ist seither teurer geworden. Habe ich Anspruch auf Lieferung zum alten Preis?

Sobald der Shop die Bestellung angenommen hat, ist der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen worden. Der Shop ist dann daran gebunden und darf den Vertrag nicht einfach wieder stornieren.
Unter Umständen kann der Shop den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wenn etwa ein falscher Preis auf der Website angezeigt wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Irrtum auffallen hätte müssen (etwa weil der Preis so günstig war, dass es sich nur um einen Fehler handeln kann) oder dass der Irrtum aufgeklärt wurde, bevor Sie im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags „rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen getätigt“ haben (etwa Zubehör für den bestellten Artikel gekauft haben).
Weil die Ware wider Erwarten nicht auf Lager ist darf der Shop den Vertrag aber nicht stornieren. Er ist dann weiterhin verpflichtet, zum vereinbarten Preis zu liefern.

11. Macht es Sinn, eine kostenpflichtige Garantieverlängerung oder einen Geräteschutz abzuschließen?

Bevor Sie solche kostenpflichtigen Zusatzleistungen abschließen, sollten Sie die Bedingungen genau prüfen. Oft sind erhebliche Selbstbehalte vorgesehen, der Ersatz für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen oder bestimmte Defekte generell ausgeschlossen. Dafür sind diese Angebote im Verhältnis zum Kaufpreis meistens eher teuer, Sie sollten also gut überlegen, ob sich die Ausgabe wirklich lohnt.

Beachten Sie außerdem, dass Schäden an vielen Haushaltsgeräten bereits durch die Haushaltsversicherung abgedeckt sind – ein zusätzlicher Geräteschutz lohnt sich dann keinesfalls.