Schadenersatz
Schäden lassen sich im Alltag nicht immer vermeiden – umso wichtiger ist es, zu wissen, wie man zumindest Ersatz dafür bekommt. Hier erfahren Sie, was rechtlich als Schaden gilt, was ersetzt wird und wie lange Sie dafür Zeit haben.
Das Schadenersatzrecht definiert einen Schaden als Nachteil an Vermögen, Rechten oder der eigenen Person. Das schließt unter anderem Sachschäden, entgangenen Gewinn und körperliche Verletzungen mit ein.
Damit ein Ersatzanspruch für einen eingetretenen Schaden besteht, muss dieser aber prinzipiell auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein. Eine Ausnahme stellt etwa das Produkthaftungsrecht dar: für Schäden durch fehlerhafte Produkte haftet der Hersteller jedenfalls.
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen tritt drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger ein – sobald also die geschädigte Person den Schaden kennt und weiß, wer ihn verursacht hat (§ 1489 ABGB). Binnen dieser drei Jahre muss der Schaden eingeklagt werden, außergerichtlich Ersatzansprüche an den Schädiger zu stellen ist nicht ausreichend.
30 Jahre nach Entstehen des Schadens ist aber unabhängig von der Kenntnis keine Geltendmachung mehr möglich, dann tritt endgültig die Verjährung ein.
Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen, in denen Schadenersatz auch eine Straffunktion für den Schädiger haben soll, sieht das österreichische Recht nur die Wiederherstellung des vorigen Zustands vor. Die geschädigte Person soll so gestellt werden, als wäre der Schaden nie passiert; nur wenn nicht anders möglich erhält sie den Schaden in Geld ersetzt. Das Ausmaß des Ersatzanspruchs richtet sich dabei nach dem Verschulden des Schädigers.
Für Körperverletzungen ist Schmerzensgeld vorgesehen (§ 1325 ABGB), das gegenüber beispielsweise Deutschland aber bedeutend niedriger ausfällt. Die Berechnung erfolgt durch das Gericht in Tagsätzen, die sich nach der Schwere der Schmerzen richten.