Rechtspolitik

Umsetzung der Richtlinie für Verbandsklagen

Stellungnahme des Verbraucherschutzvereins (VSV) zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte Einrichtungen Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden:

Ebenso haben wir eine Bürgerinitiative mit dem Titel „Verbandsklage auch für Verbraucherschutzverein“ ins Leben gerufen.

Hier kommst du zur parlamentarischen Behandlung der Bi inkl. aller eingebrachten Stellungnahmen:

Infolge der Nichtumsetzung der Richtlinie hat der VSV hat am 26.6.2023 eine erste Verbandsklage gegen die Energie Klagenfurt GmbH eingebracht und vorgebracht, dass der VSV in direkter Anwendung der Richtlinie zur Klage berechtigt ist.

Das Landesgericht Klagenfurt hat die Klage zugelassen und hat anerkannt, dass der VSV in direkter Anwendung der EU Richtlinie für Verbandsklagen, die in Österreich bislang nicht umgesetzt ist, legitimiert ist, Verbandsklagen zu führen!
Das Urteil sieht alle Voraussetzungen der EU Richtlinie für eine Anerkennung des VSV als „qualifizierte Einrichtung“, die zu Verbandsklagen berechtigt ist, als gegeben an.
Hier kommen Sie zur rechtlichen Beurteilung durch das LG Klagenfurt:

EU-Vertragsverletzungsverfahren
wegen ElWOG Novelle 2022

Im ElWOG wurde die Möglichkeit für Stromlieferanten geschaffen, mit den Kunden Preisgleitklauseln zu vereinbaren. Entgelterhöhungen oder -senkungen müssen nach nachvollziehbaren Parametern erfolgen und berechtigen den Kunden jeweils auch zu einer außerordentlichen Kündigung.

Der Gesetzgeber hat aber diese Preisgleitklauseln von der Geltung des Konsumentenschutzgesetzes ausgenommen. Damit fällt etwa das Transparenzgebot weg, wonach intransparente Klauseln unwirksam sind.

Der VSV hat die EU-Kommission aufgefordert, gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Stellungnahme des VSV zur VersVG-Novelle 2022
(Spätrücktritt Lebensversicherungen)

Im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Tür zu einem „lebenslangen“ Rücktrittsrecht von Lebensversicherungen für den Fall aufgemacht, dass man bei Vertragsabschluss nicht oder falsch über das Rücktrittsrecht belehrt wurde (Rs C-209/12).

In der Folge gab es in Österreich zahlreiche Gerichtsverfahren, in denen den Versicherungsnehmer*innen die bezahlten Prämien samt 4% Zinsen ab Zahlung zugesprochen wurden.

Im Sommer 2018 beschloss der Nationalrat (BGBl I Nr. 51/2018) eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), wonach als Folge eines Rücktrittes der Versicherungsnehmer dennoch wirtschaftlich nicht mehr ausbezahlt bekommt, als bei einem Rückkauf seiner Lebensversicherung – man hat also das Rücktrittsrecht wirtschaftlich entwertet (§ 176 Abs 1a VersVG). Diese Regelung gilt für alle Rücktritte nach den §§ 5b, 5c und 165a VersVG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 51/2018, die ab dem 1.1.2019 erklärt werden und ist bis heute in Kraft (§ 191c VersVG).

Der EuGH hat jedoch im Dezember 2019 entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Versicherer einem zurückgetretenen Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert erstatten muss, nicht mit den Vorgaben aus den Richtlinien zu Lebensversicherungen im Einklang steht (Rs. C-355/18 bis C 357/18 und C-479/18).

Der VSV bedauert, dass das Bundesministerium für Justiz mit einer Änderung der EU-rechtswidrigen Passagen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 176 VVG) solange zugewartet hat, bis die EU- Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Die Klarstellung hätte deutlich rascher erfolgen müssen.

Bitte unterstützen Sie unsere Stellungnahme auf der Web-Site des Parlaments.

Mitteilung an die EU-Kommission:
Missstände bei Medizinprodukteaufsicht

Der VSV unterstützt zwei Produkthaftungsfälle durch Sammelaktionen: Verhütungsspiralen von Eurogine und Beatmungsgeräte von Tochterfirma von Philips.

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist in beiden Fällen durch weitgehende Untätigkeit aufgefallen.

Der VSV hat diese Fälle nunmehr der EU-Kommission zur Kenntnis gebracht und um Überprüfung ersucht.