Preiserhöhung des Verbundes vom 1.3.2023 ist unwirksam

HG Wien sieht schlichten Verweis auf § 80 ElWOG für gröblich benachteiligend an

Der Verbraucherschutzverein (VSV) führt gegen den Verbund und andere Energieversorger Musterprozesse zur Frage, ob § 80 Abs 2a ElWOG ein gesetzliches Preisanpassungsrecht sei oder nur einen Rahmen für vertragliche Preisänderungsklauseln vorgibt.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat als Berufungsgericht dem VSV Recht gegeben. § 80 Abs 2a ElWOG schafft keine gesetzliche Ermächtigung, sondern legt nur den Rahmen für Preisänderungsvereinbarungen im Vertrag fest,“freut sich Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.

Der Verbund verwies in seinen AGB nur auf § 80 Abs 2a ElWOG, traf aber gerade keine vertragliche Vereinbarung wann und weshalb Preise erhöht werden dürfen; die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte ist daher – so das Gericht – „völlig indeterminiert und uneingeschränkt“. Daher ist die Klausel in den AGB des Verbundes gröblich benachteiligend und unwirksam.

„Damit steht fest, dass die Preiserhöhung des Verbundes vom 1.3.2023, die sich auf diese nichtssagende Klausel gestützt hat, unwirksam ist und der Verbund allen betroffenen Kunden die deshalb bezahlten Mehrpreise zurückzuerstatten hat,“ sagt Holzinger.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom HG Wien für jedenfalls unzulässig erklärt.

„Wenn diese Entscheidung rechtskräftig wird, wird der VSV beim Verbund und auch bei anderen Energieversorgern, die sich dieser Methode bedient haben, die Mehrzahlungen der Kunden zurückverlangen,“ kündigt Holzinger an.

Service: http://www.verbraucherschutzverein.eu/energiepreis

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