Abhilfeklage EVN
Derzeit bereiten wir eine Abhilfeklage gegen EVN wegen unzulässiger stillschweigender Preiserhöhungen bei Strom und Gas vor. Alle betroffenen Verbraucher:innen haben die Möglichkeit, der Abhilfeklage beizutreten und so auch ihre Ansprüche geltend zu machen.
ACHTUNG: Derzeit (Mai 2025) kontaktiert die EVN ihre Kund:innen mit dem Angebot einer Rückzahlung für die erfolgten Preiserhöhungen. Wir raten davon ab, dieses Angebot vorschnell anzunehmen, da die Rückzahlung meist nur einen Bruchteil des tatsächlichen Anspruchs beträgt.
Bei Annahme des Rückzahlungsangebots müssen Sie auf ihr Recht verzichten, weitere Ansprüche gegen die EVN geltend zu machen. Für Betroffene, die das Rückzahlungsangebot angenommen haben, ist daher keine Teilnahme an der EVN-Abhilfeklage möglich.
Beachten Sie bitte, dass mit Fernwärme und Float-Verträgen keine Teilnahme an der Abhlifeklage möglich ist!
Mehr Info
Gegen welche EVN-Energiepreiserhöhungen richtet sich die Abhilfeklage?
EVN hat in allen Verträgen eine Indexanpassung der Preise einmal im Jahr vorgesehen. Damit Preiserhöhungen wirksam sind, müssen Kund:innen aber im Vorfeld informiert werden und die Möglichkeit haben, von ihrem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
In der Abhilfeklage machen wir die Unrechtmäßigkeit sämtlicher Preiserhöhungen geltend, über welche die Kund:innen nicht rechtzeitig informiert wurden.
Ausgenommen sind die EVN-Verträge „Float“ – hier gehen die Gerichte davon aus, dass keine Ansprüche bestehen.
In welchen Verträgen haben die unzulässigen Erhöhungen stattgefunden?
Es geht um Strom- und Gasverträge, vorrangig Optima Flex – andere Vertragsarten müssen wir im Einzelfall prüfen.
Jedenfalls kein Anspruch besteht laut Judikatur bei Float-Tarifen, da hier vertragstypisch ist, dass sich der Preis monatlich ändert.
Für Fernwärmeverträge kommen die Bestimmungen, mit denen wir die Preiserhöhungen im Rahmen unserer Abhilfeklagen bekämpfen, nicht zur Anwendung. Fernwärmepreise werden nach einem eigenen System gebildet, daher ist mit diesen Verträgen ebenfalls keine Teilnahme an der Abhilfeklage möglich.
Welche Unterlagen muss ich übermitteln?
In jedem Fall erforderlich sind die Jahresabrechnungen, aus denen die Preiserhöhungen hervor gehen. Dazu ist zumindest eine Jahresabrechnung notwendig, aus der der alte Preis hervorgeht, sowie alle Jahres- und eventuell Endabrechnungen, die Sie bis heute seit der Preiserhöhung erhalten haben. Übermitteln Sie bitte alle Seiten der Jahresabrechnungen. Besonders wichtig für den Nachweis Ihres Anspruches sind für uns die Detailberechnungen, welche sich üblicherweise auf Seite 3 der Jahresabrechnungen finden.
Im Zweifelsfall übermitteln Sie bitte einfach alle Jahresabrechnungen, die Sie ab dem Jahr 2021 erhalten haben.
Was ist eine Abhilfeklage?
Eine Abhilfeklage können nur mit Bescheid anerkannte Qualifizierte Einrichtungen einbringen. Sie ist eine Sammelklage, mit der eine Organisation Ansprüche von Verbraucher:innen gemeinsam einklagen kann. Die Verbraucher:innen müssen der Klage aktiv beitreten, wenn das Verfahren gewonnen wird erhalten sie den gewonnen Betrag im Verhältnis ihrer Ansprüche ausbezahlt.
Ich habe einen neuen Vertrag abgeschlossen oder den Energieanbieter gewechselt, kann ich trotzdem teilnehmen?
Eine Teilnahme an der Sammelaktion ist auch für EVN-Verträge möglich, die nicht mehr bestehen. Der Rückforderungsanspruch wegen unzulässiger Preiserhöhungen im alten Vertrag bleibt aufrecht.
Ich möchte der Abhilfeklage offline beitreten, ist das möglich?
Kontaktieren Sie uns bitte unter office@verbraucherschutzverein.eu. Wir übermitteln Ihnen gerne die Beitrittserklärung als Druckversion für die schriftliche Unterzeichnung, die Sie uns anschließend, ebenso wie die benötigten Unterlagen, postalisch übermitteln können.
Ablauf
Nach Ausfüllen der Beitrittserklärung, Hochladen aller Unterlagen und Absenden des Formulars erhalten Sie eine automatische Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, überprüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Ordner. Wenn Sie auch dort keine Bestätigung finden, war Ihre Beitrittserklärung nicht erfolgreich – bitte führen Sie die Anmeldung nochmals durch.
Eingelangte Beitrittserklärungen werden zunächst auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft und eventuell fehlende Dokumente nachgefordert. Im nächsten Schritt erfolgt die Beurteilung des Falles dahingehend, ob ein Anspruch besteht, der im Rahmen der Abhilfeklage geltend gemacht werden kann. Fälle, für die die Unterlagen vollständig vorhanden sind und wir einen Anspruch festgestellt haben, schließen wir der Abhilfeklage an – entweder direkt, wenn wir diese einbringen, oder während der nachträglichen Anschlussfrist von drei Monaten ab Zulassung der Klage. Im Gerichtsverfahren wird zwischen den zu Beginn und den nachträglich angeschlossenen Fällen kein Unterschied gemacht.
Wir bitten um Verständnis, dass es bei Abhilfeklagen wegen Massenschäden aufgrund der großen Teilnehmer:innenanzahl zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wie lange das Gerichtsverfahren dauert, hängt immer vom Ablauf im Einzelfall ab, wir können daher leider keine zeitlichen Prognosen abgeben.
Kosten
Die Beitrittsgebühr für die Abhilfeklage beträgt für Nicht-VSV-Mitglieder 70 EUR und muss bei Abgabe der Beitrittserklärung eingezahlt werden. Wir können Fälle erst bearbeiten und prüfen, wenn die Beitrittsgebühr vollständig entrichtet wurde.
Für VSV-Mitglieder, die alle fälligen Mitgliedsbeiträge beglichen haben, ist die Teilnahme an allen VSV-Sammelaktionen und Abhilfeklagen kostenlos. Der VSV-Mitgliedsbeitrag beträgt für Privatpersonen pro Jahr 60 EUR bei Überweisung und 50 EUR bei Onlinezahlung mit Lastschriftauftrag. Die VSV-Mitgliedschaft kann hier abgeschlossen werden.
Die Kosten der Abhilfeklage trägt zur Gänze ein Prozesskostenfinanzierer. Dieser übernimmt das gesamte Kostenrisiko und erhält dafür im Erfolgsfall eine Beteiligung von 35%. Die Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen ist nicht möglich, diese finanzieren die Teilnahme an Abhilfeklagen grundsätzlich nicht.

