Abhilfeklage EVN
Derzeit bereiten wir eine Abhilfeklage gegen EVN wegen unzulässiger stillschweigender Preiserhöhungen bei Strom und Gas vor. Alle betroffenen Verbraucher:innen haben die Möglichkeit, der Abhilfeklage beizutreten und so auch ihre Ansprüche geltend zu machen.
ACHTUNG: Derzeit (Mai 2025) kontaktiert die EVN ihre Kund:innen mit dem Angebot einer Rückzahlung für die erfolgten Preiserhöhungen. Wir raten davon ab, dieses Angebot vorschnell anzunehmen, da die Rückzahlung meist nur einen Bruchteil des tatsächlichen Anspruchs beträgt.
Bei Annahme des Rückzahlungsangebots müssen Sie auf ihr Recht verzichten, weitere Ansprüche gegen die EVN geltend zu machen. Für Betroffene, die das Rückzahlungsangebot angenommen haben, ist daher keine Teilnahme an der EVN-Abhilfeklage möglich.
Mehr Info
Gegen welche EVN-Energiepreiserhöhungen richtet sich die Abhilfeklage?
EVN hat in allen Verträgen eine Indexanpassung der Preise einmal im Jahr vorgesehen. Damit Preiserhöhungen wirksam sind, müssen Kund:innen aber im Vorfeld informiert werden und die Möglichkeit haben, von ihrem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
In der Abhilfeklage machen wir die Unrechtmäßigkeit sämtlicher Preiserhöhungen geltend, über welche die Kund:innen nicht rechtzeitig informiert wurden.
Ausgenommen sind die EVN-Verträge „Float“ – hier gehen die Gerichte davon aus, dass keine Ansprüche bestehen.
In welchen Verträgen haben die unzulässigen Erhöhungen stattgefunden?
Es geht um Strom- und Gasverträge, vorrangig Optima Flex – andere Vertragsarten müssen wir im Einzelfall prüfen.
Jedenfalls kein Anspruch besteht laut Judikatur bei Float-Tarifen, da hier vertragstypisch ist, dass sich der Preis monatlich ändert.
Für Fernwärmeverträge kommen die Bestimmungen, mit denen wir die Preiserhöhungen im Rahmen unserer Abhilfeklagen bekämpfen, nicht zur Anwendung. Fernwärmepreise werden nach einem eigenen System gebildet, daher ist mit diesen Verträgen ebenfalls keine Teilnahme an der Abhilfeklage möglich.
Welche Unterlagen muss ich übermitteln?
In jedem Fall erforderlich sind die Jahresabrechnungen, aus denen die Preiserhöhungen hervor gehen. Dazu ist zumindest eine Jahresabrechnung notwendig, aus der der alte Preis hervorgeht, sowie alle Jahres- und eventuell Endabrechnungen, die Sie seit der Preiserhöhung erhalten haben.
Im Zweifelsfall übermitteln Sie bitte einfach alle Jahresabrechnungen, die Sie ab dem Jahr 2021 erhalten haben.
Was ist eine Abhilfeklage?
Eine Abhilfeklage können nur mit Bescheid anerkannte Qualifizierte Einrichtungen einbringen. Sie ist eine Sammelklage, mit der eine Organisation Ansprüche von Verbraucher:innen gemeinsam einklagen kann. Die Verbraucher:innen müssen der Klage aktiv beitreten, wenn das Verfahren gewonnen wird erhalten sie den gewonnen Betrag im Verhältnis ihrer Ansprüche ausbezahlt.
Ich habe einen neuen Vertrag abgeschlossen oder den Energieanbieter gewechselt, kann ich trotzdem teilnehmen?
Eine Teilnahme an der Sammelaktion ist auch für EVN-Verträge möglich, die nicht mehr bestehen. Der Rückforderungsanspruch wegen unzulässiger Preiserhöhungen im alten Vertrag bleibt aufrecht.
Entstehen mir für die Teilnahme an der Abhilfeklage Kosten?
Für die Beitrittserklärung haben Sie keinesfalls Kosten zu tragen. Sollten wir feststellen, dass für Ihren Fall kein Anspruch besteht bzw. wir Sie der Abhilfeklage nicht anschließen können, teilen wir Ihnen das mit, Kosten fallen keine an.
Sobald wir alle Beitrittserklärungen geprüft und jene Fälle ermittelt haben, die wir der Abhilfeklage anschließen können, heben wir die gesetzlich geregelte Beitrittsgebühr in Höhe von maximal 20% des Anspruchs ein. All jene Personen, die Beitrittserklärungen abgegeben haben und über geeignete Ansprüche verfügen, die wir der Abhilfeklage anschließen können, informieren wir zu diesem Zeitpunkt über die Höhe der Gebühr und den weiteren Ablauf. Wenn Sie möchten können Sie sich natürlich auch entscheiden, die Gebühr nicht zu entrichten und nicht an der Abhilfeklage teilzunehmen. Und: für alle VSV-Mitglieder ist die Teilnahme an der Abhilfeklage kostenlos möglich.
Durch die Abhilfeklage entstehen Ihnen keine Kosten. Diese wird durch einen Prozessfinanzierer unterstützt, der gegen eine Beteiligung im Erfolgsfall die Klagskosten auslegt und das Verfahrensrisiko trägt.
Ich möchte der Abhilfeklage offline beitreten, ist das möglich?
Kontaktieren Sie uns bitte unter office@verbraucherschutzverein.at. Wir übermitteln Ihnen gerne die Beitrittserklärung als Druckversion für die schriftliche Unterzeichnung, die Sie uns anschließend, ebenso wie die benötigten Unterlagen, postalisch übermitteln können.