Vertragsrecht

Ob beim Einkauf, bei der Beauftragung einer Dienstleistung oder einfach nur einer Fahrt in den Öffis: Verträge begleiten uns durch den Alltag, meist ohne dass wir groß darüber nachdenken. Umso wichtiger ist es zu wissen, wie ein Vertrag überhaupt zustande kommt, wie lange er Sie bindet und wann Sie sich wieder davon lösen können. In diesem Abschnitt finden Sie die Grundregeln, die für nahezu alle Verträge zwischen Verbraucher:innen und Unternehmen gelten.

Fragen:

1. Muss ich jeden Vertrag schriftlich abschließen?

Nicht alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Grundsätzlich sind Verträge formfrei, sie können also schriftlich, mündlich und sogar schlüssig (= nicht ausdrücklich) abgeschlossen werden. Teilweise sieht das Gesetz die Schriftform vor, etwa bei Pachtverträgen, das ist aber die Ausnahme.

Wir raten dennoch wann immer möglich zur Schriftform: so können Streitigkeiten über den Vertragsinhalt möglichst vermieden werden.

2. Kann jeder Vertrag einfach gekündigt werden?

Ob und wie ein Vertrag gekündigt werden kann regelt er vorrangig selbst. Die meisten Verträge erfordern die Einhaltung einer Kündigungsfrist oder spezifischer Bedingungen, oft ist auch ein Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit für eine bestimmte Zeit nach Vertragsabschluss vorgesehen.

Dieser Gestaltungsfreiheit setzt das Gesetz aber einige Grenzen. § 15 Konsumentenschutzgesetz beispielsweise erlaubt Verbraucher:innen, unbefristete Verträge mit Unternehmen nach Ablauf des ersten Jahres mit zweimonatiger Frist zu kündigen.

3. Mein Vertrag hat sich automatisch verlängert, ist das zulässig?

Auch zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen ist eine automatische Vertragsverlängerung zulässig. Es muss aber bereits im ursprünglichen Vertrag eindeutig vereinbart sein, dass sich der Vertrag bei Nichtkündigung automatisch verlängert, die Kündigungsfrist muss angemessen lang sein und das Unternehmen muss Sie bei Beginn der Kündigungsfrist ausdrücklich darauf hinweisen, bis wann Sie kündigen müssen um die automatische Verlängerung zu verhindern.

Wenn Sie den Vertrag während der (verlängerten) Mindestlaufzeit kündigen, darf Ihnen laut Judikatur keine Strafzahlung verrechnet, aber der gesamte Preis, der bis Ende der Mindestlaufzeit angefallen wäre, in Rechnung gestellt werden (OGH 17.6.2014, 10 Ob 54/13h).

4. Ist ein Vertrag unwirksam, wenn der Preis zu hoch ist?

Grundsätzlich kann der Preis frei vereinbart werden, es gibt aber gesetzliche Grenzen.

Ein bekannter, wenn auch häufig falsch verwendeter Begriff ist der Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Grundvoraussetzung ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein deutliches Missverhältnis besteht. Außerdem muss der eine Vertragspartner eine Zwangslage oder den Leichtsinn des anderen ausgenutzt haben, um den überhöhten Preis zu erzielen. Dann kann der Vertrag wegen Wucher aufgelöst werden.

Schon einfacher ausgestaltet ist die leasio enormis, auch Verkürzung über die Hälfte genannt (§ 934 ABGB). Wenn in einem Vertrag für eine Leistung mehr als das doppelte von ihrem Wert als Gegenleistung vereinbart wird, kann er binnen drei Jahren aufgelöst werden.

5. Ich habe irrtümlich einen Vertrag abgeschlossen. Bin ich trotzdem daran gebunden?

Wenn ein Vertrag nur wegen eines wesentlichen Irrtums zustande gekommen ist, kann er rückwirkend aufgehoben werden. Allerdings nur, wenn der Irrtum dem Vertragspartner auffallen hätte müssen.