Reisetipps

Wir geben Ihnen Reisetipps für die Buchung und insbesondere auch für ein Vorgehen, wenn irgendetwas an der gebuchten Reise schief geht.

Billigfliegergebühren

ORF – konkret – 19. Juni 2024

Der Reisevermittler

(„Reisebüro“)

Er vermittelt die Buchung von Einzelleistungen (Flug, Hotel, Mietwagen) oder von Pauschalreisen (z.B.: Flug und Hotel). Er kassiert auch die Anzahlung (aber im fremden Namen für den Reiseveranstalter) und haftet selbst nur für Beratungsfehler.

Fällt ein Reisevermittler in Insolvenz, dann muss sich der Reiseveranstalter die Zahlungen an seinen Vermittler zurechnen lassen, egal ob diese der Vermittler weitergeleitet hat oder nicht.

Bei Problemen mit der Reise kann der Vermittler dem Reisenden helfen, Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen. Er haftet aber nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung.

Der Reiseveranstalter

Er wird der Vertragspartner des Reisenden und trägt die Verantwortung für alle gebuchten Leistungen – auch für seine Leistungsträger vor Ort.

Ihm gegenüber kann man Ansprüche aus der Gewährleistung (bei Reisemängeln) oder auch aus Schadenersatz (z.B.: für entgangene Urlaubsfreude) geltend machen.

Der Reiseveranstalter für Pauschalreisen muss gegen Insolvenz abgesichert sein. Ob er das ist, kann man im Gewerbe-Informations-System-Austria (GISA) kostenlos im Internet unter Angabe des Firmennamens abfragen.

Reisestorno & Rücktritt

Falls man die Reise nicht antreten kann, muss man gegenüber dem Reiseveranstalter „stornieren“ und idR eine Stornogebühr bezahlen.

Diese ist desto höher, je knapper vor Reiseantritt man das Storno erklärt. Gegen die entstehenden Kosten kann man sich durch eine Reisestornoversicherung absichern. Sie übernimmt (mit oder ohne Selbstbehalt) die Stornokosten.

Falls eine Reise wegen unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände vor Ort (z.B.: Terroranschläge, Epidemien, oder Sonstiges), erheblich beeinträchtigt wird, kann man auch kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Diese Umstände müssen kurz vor der Abreise vor Ort gegeben sein.

Ob eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt oder nicht, ist dafür nicht Voraussetzung; eine Warnung wäre nur ein Indiz für solche Umstände.

Diese kann man aber auch etwa durch seriöse Medienberichte nachweisen.

Pauschalreise vs. Einzelbuchung

Von einer Pauschalreise spricht man bei der gemeinsamen Buchung von mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel).

Pauschalreisen sind durch die EU Pauschalreise Richtlinie bzw. deren Umsetzung im Pauschalreisegesetz (PRG) besonders geschützt.

Reiseveranstalter von Pauschalreisen müssen gegen Insolvenz abgesichert sein und bei Pauschalreisen gibt es bei groben Mängeln neben Gewährleistungsbehelfen (Preisminderung, Verbesserung, Rücktritt) auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Dagegen sind einzelne Buchungen, die man etwa selbst via Internet vornimmt, keine Pauschalreisen und es fehlt deren besonderer Schutz. Aber natürlich hat man auch Rechte aus der Gewährleistung, wenn etwas schief geht. Es kann aber passieren, dass man eine Klage am Sitz des Hoteliers oder der Fluglinie – also unter Umständen im Ausland – einbringen muss. Da ist der Europäische Zahlungsbefehl, den man am Bezirksgericht für Handelssachen in Wien beantragen kann, oft hilfreich.

Falls etwa die Covid-19 Pandemie am Urlaubsort während des Aufenthaltes wieder aufflammt, hat der Pauschalreiseveranstalter eine Fürsorgepflicht, aus der heraus er die vorzeitige Rückreise organisieren muss.

Wenn sich der Aufenthalt in einem Hotel oder auf einem Kreuzfahrtschiff wegen Quarantäne verlängert, hat der Pauschalreiseveranstalter für höchstens drei Nächte eine gleichwertige Unterkunft vor Ort zu organisieren. Ab dann muss man selbst zahlen.

Wann bestehen Ansprüche auf Preisminderung?

Wenn die, im Katalog oder der Beratung, zugesagten Eigenschaften der Reiseleistung mangelhaft sind (Felsstrand statt Sandstrand, Verspätungen, Mängel im Zimmer), dann hat man – ohne dass den Veranstalter ein Verschulden treffen muss – Ansprüche auf Gewährleistung.

Man sollte diese Mängel jedoch bereits vor Ort, nachweisbar rügen und kann dann nach der Rückkehr Preisminderungsansprüche geltend machen.

Ein Anhaltspunkt für die Höhe der möglichen Preisminderung ist die (unverbindliche) „Frankfurter Tabelle“.

In schweren Fällen (z.B.: Felsstrand mit Kleinkindern) besteht aber auch die Möglichkeit, die Reise abzubrechen und die Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.

Trifft den Veranstalter oder seine Leistungsträger vor Ort sogar ein Verschulden an den Mängeln (z.B. verdorbenes Buffet, Trinkwasser), dann kann man zusätzlich auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend machen.

Natürlich haftet der Veranstalter auch für Körperschäden, wenn er diese verschuldet hat.

Pauschalreiseveranstalter sind zudem verpflichtet sich gegen eine Insolvenz abzusichern. Der Kunde bekommt im Fall einer Insolvenz:

  • bezahlte Reisepreise von der Versicherung zurück,
  • Kosten für eine selbst organisierte Heimreise erstattet
  • und hat mit einem sogenannten „Abwickler“ eine Stelle, die in solchen Fällen 24-Stunden erreichbar sein muss und Hilfestellung gibt.

Probleme beim Fliegen

Für Probleme im Flugverkehr bei Flügen in und aus Europa gilt die EU-Fluggastrechte Verordnung.

Diese sieht bei Überbuchungen, Annullierungen und Verspätungen (von über 3 Stunden) Unterstützungsleistungen (Verpflegung, kostenloses Telefonat, Hotelübernachtung) und in vielen Fällen auch eine Ausgleichsleistung in Geld vor.

Mit solchen Problemen kann man sich – kostenlos – an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte oder an spezialisierte Unternehmen wenden, die – gegen ein Erfolgshonorar –Ihre Rechte gegenüber der Fluglinie durchsetzen.

Sonderfall: FTI-Insolvenz

Einer der größten Reiseveranstalter Europas, die FTI Touristik GmbH, hat am 3.6.2024 Insolvenz angemeldet. Betroffen sind unter anderem Reisen der Veranstalter FTI, 5vorFlug und BigXtra. Diese werden voraussichtlich zum größten Teil nicht stattfinden können, Urlauber:innen, die bereits mit diesen Veranstaltern unterwegs sind, müssen ihre Reisen unter Umständen frühzeitig abbrechen.

Was bedeutet das konkret?

  • PAUSCHALREISEN (Flug und Hotel gemeinsam gebucht)
    Betroffene sollten sich schnellstmöglich mit dem zuständigen Reisesicherungsfonds in Verbindung setzen. Dieser ist der gesetzliche Absicherer für bei der FTI gebuchte Pauschalreisen und verpflichtet, die Heimreise bereits verreister Urlauber:innen zu organisieren und Zahlungen für stornierte oder verkürzte Reisen rückzuerstatten.

    Wir empfehlen, eine Rückerstattung per eingeschriebenem Brief mit Rückschein anzufordern.

    Wenn Sie die Reise bereits angetreten haben, kontaktieren Sie den Absicherer am besten telefonisch und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Falls Ihr Hotel von Ihnen verlangt, die Kosten des Aufenthalts selbst zu bezahlen, sollten Sie das nach Möglichkeit nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Absicherer tun und sich die Zahlung, sowie den Umstand, dass der Aufenthalt nicht durch Ihren Reiseveranstalter beglichen wird, schriftlich bestätigen lassen.

    Die gute Nachricht ist, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen für stornierte Pauschalreisen haben. Wie lange es dauern wird, bis Sie Ihr Geld zurückerhalten, lässt sich derzeit aber noch nicht sagen.

  • EINZELBUCHUNGEN (nur Flug/ nur Hotel)
    Im Gegensatz zu Pauschalreisen, deckt der Reiseversicherungsfonds keine Kosten für einzelne Reisebuchungen (also keine Pauschalreisen). Hier haben Sie daher nur einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter und erhalten schlimmstenfalls nur die Insolvenzquote Ihrer geleisteten Zahlungen retour.

    Betreffend Einzelbuchungen wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Reiseveranstalter um abzuklären, ob Ihre Reise (weiter) stattfinden kann.

  • ANSTEHENDE ZAHLUNGEN
    Wer demnächst eine (weitere) Zahlung für eine gebuchte Reise leisten müsste, ist dazu nicht unbedingt verpflichtet. Solange nicht klar ist, dass die Reise sicher stattfindet, haben Betroffene das Recht, die Zahlung zurückzuhalten. Möglich macht das die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB.

    Wir empfehlen, sich schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter auf diese zu berufen und festzuhalten, dass die Zahlung verweigert wird, bis sicher ist, dass die Reise stattfindet.