Stillschweigende Preissteigerungen der EVN unzulässig
Verbraucherin muss Erhöhung nicht bezahlen
Fast 700 Verbraucher:innen haben sich der Sammelaktion Energiepreiserhöhungen des Verbraucherschutzverein (VSV) bereits angeschlossen.
Viele von ihnen sind EVN-Kund:innen und damit von indexgebundenen Preissteigerungen um bis zu 500% seit Herbst 2022 betroffen. Für sie besonders belastend: die EVN hat sie über die Erhöhungen nicht informiert und ihre Teilzahlungsbeträge nicht angepasst.
Nun sind sie mit horrenden Nachzahlungen, oft mehreren tausend Euro, konfrontiert, auf die sie nicht vorbereitet waren.
Nach einem abweisenden Urteil erster Instanz hat nun das Landesgericht Wiener Neustadt dieses Vorgehen für unrechtmäßig und die Erhöhungen für unwirksam erklärt. Die EVN hat demnach gegen § 125 Abs 2 GWG und § 80 Abs 2a ElWOG verstoßen, die Energielieferanten dazu verpflichten, ihre Kund:innen schriftlich über Preiserhöhungen zu informieren.
Die Argumentation der EVN, die klagende Kundin hätte nicht verlangt, über Preiserhöhungen informiert zu werden, und damit auf dieses Recht verzichtet, geht laut dem Urteil ins Leere: ein solcher Verzicht darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist.
Im Ergebnis hat die Verbraucherin zu 100 % Recht bekommen: sie muss die gestiegenen Preise, die ihr die EVN verrechnet hat, nicht bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
„Das Urteil ist eine erfreuliche Wende, nachdem unsere Strafanzeige gegen die EVN überraschend schnell wieder eingestellt wurde.“
freut sich Daniela Holzinger, Obfrau des VSV. „Auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Vorgehensweise der EVN kein strafbares Verhalten gesehen hat: dass es rechtlich nicht zulässig war, ist nun geklärt.“