Grundversorgung

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Der Verbraucherschutzverein (VSV) konnte mit seinen rd. 100 zivilrechtlichen Klagen auf Gewährung der Grundversorgung für Verbraucher:innen zwei wesentliche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes anstoßen:

  1. Die Regelungen zur Grundversorgung (Recht für Verbraucher und Kleinunternehmer gegenüber Energielieferanten) sind – entgegen der Ansicht der Energiekonzerne – nicht verfassungswidrig.

  1. Das Recht auf Grundversorgung mit Strom darf durch eine Passage im NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG 2005) nicht eingeschränkt werden.

Daher wird § 45 Abs. 6 Satz 2 des NÖ ElWG 2005, als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Satz lautet: „Ein wichtiger Grund (zur Aufkündigung der Grundversorgung) liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.“

Ein Sieg auf ganzer Länge im Sinne der Verbraucher:innen!

Hier kommen Sie zu den Entscheidungen des VfGH:

  • Der Verbund kündigt für seine Bestandskunden eine Strompreiserhöhung an und erhöht für die Kunden in der Grundversorgung den Arbeitspreis je Kilowattstunde um über 80 Prozent. Der Verbraucherschutzverein (VSV) sieht diese Preiserhöhung für gesetzwidrig an und wird auch da eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
  • E-Control und Bundeswettbewerbsbehörde haben die Gründung einer Task Force angekündigt, die Probleme am Energiemarkt durchleuchten soll. Der VSV empfiehlt daher den beiden Organisationen alle Missstände ebenfalls zu melden.
  • Das BGHS Wien teilt unsere Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Einschränkungen des Zuganges zur Grundversorgung im NÖ Elektrizitätswesengesetz; es stellt einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Grundversorgung NÖ_VerfGH

Die Preise für Energie explodieren. Staatliche Hilfen sind Einmalaktionen die unter irreführender PR präsentiert werden. Die „Strompreisbremse“ ist keine Preisbremse (der steigt weiter), sondern eine Subvention für die Energielieferanten.

Der Gesetzgeber ordnet für Strom und Gas an, dass sich Verbraucher:innen und Kleinunternehmer gegenüber Lieferanten (den eigenen oder bei einem Lieferantenwechsel) auf die „Grundversorgung“ berufen können.

Jeder Anbieter muss im Internet oder sonstwo seine Tarife für die Grundversorgung veröffentlichen. Dabei ist der Arbeitspreis je Kilowattstunde oft deutlich billiger als im normalen Neukundentarif (zB Verbund Strom Normaltarif: Arbeitspreis rd 50 Ct/kWh / Verbund Strom Grundversorgung Tarif: Arbeitspreis rd 15 ct/kWh).

„Der Bundesgesetzgeber sieht keine Beschränkungen vor; jede Verbraucher:in oder Kleinunternehmer kann darauf bestehen zu Preisen der Grundversorgung beliefert zu werden,“ sagt Kolba.

Der VSV zeigt seinen Mitgliedern in einem Webinar auf dieser Web-Site im Login-Bereich konkret, wie und wo man diese Grundversorgung am besten beantragt.

Die Energieversorger reagieren sehr unterschiedlich auf solche Anträge. Es gibt die abenteuerlichsten Versuche diese abzuwehren.

Der Gesetzgeber hat sowohl für Strom als auch für Gas Grundsatzbestimmungen zur Grundversorgung erlassen.

In § 77 Elektrizitätswirtschaftsgesetz und in § 124 Gaswirtschaftsgesetz wird für Energielieferanten eine Pflicht zur Grundversorgung von Verbrauchern und Kleinunternehmern (unter 50 Beschäftigte / unter 100.000 kWh Jahresverbrauch / Jahresumsatz höchstens 10 Mio Euro) festgelegt. Diese Gesetze sehen keine weiteren Einschränkungen auf bestimmte Personengruppen vor.

Im Bereich Strom gibt es Landesgesetze, die zum Teil Einschränkungen vorsehen (Grundversorger kann kündigen, wenn anderer Versorger zu Lieferung außerhalb der Grundversorgung bereit ist). Diese Einschränkungen sind nach unserer Rechtsansicht verfassungswidrig.

Im Bereich Gas gibt es solche Landesgesetze nicht.

Ein Antrag auf Grundversorgung kann sowohl beim bisherigen Versorger (Tarifumstellung) oder bei einem anderen Versorger, der jedoch am Ort des Kunden Lieferung anbietet (Lieferantenwechsel) gestellt werden. Es ist nicht notwenig diesen Antrag zu begründen. Insbesondere müssen auch weder Einkommensnachweise oder Nachweise über Sozialhilfe oder GIS-Befreiung vorgelegt werden.

Achtung:

Wenn Sie sich mit einem Energieversorger in einem auf ein Jahr gebundenen Vertrag befinden, kann ein Tarifwechsel in die Grundversorgung eines anderen zu Schadenersatzansprüche des alten Versorgers führen. Wir raten zum Wechsel erst nach Ablauf der Bindungsfrist.

Die Versorger sind gesetzlich verpflichtet alle einen Grundversorgungstarif zu veröffentlichen (zB im Internet). Tatsächlich wird dieser Tarif geradezu versteckt. Entweder in der Tiefe einer Homepage oder man bekommt ihn nur auf Anfrage zugesendet oder gar nicht.

Weder die E-Control noch Vergleichsplattformen (zB durchblicker) enthalten diese Grundversorgungstarife. Auch der VSV hat keine österreichweite Übersicht. Doch der Grundversorgungstarif des Verbundes ist bereits deutlich günstiger, als Vertragstarife.

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Der VSV hat in einem einstündigen Webinar die Beantragung der Grundversorgung für seine Mitglieder im Login-Bereich der Web-Site detailliert erklärt. Wenn Sie Mitglied werden wollen, können Sie das hier.