Haushaltsbeitrag
ORF-Beitrags-Gesetz
In der Vergangenheit mussten jene, die eine Empfangsanlage für ORF-Programme in der Wohnung hatten, der GIS (Gebühren Info Service) einen ORF-Beitrag bezahlen.
Seit 1.1.2024 wurde dieser Beitrag durch den sogenannten „Haushaltsbeitrag“ abgelöst, der nun von der ORF Beitrags Service GmbH eingehoben wird.
Diesen „Haushaltsbeitrag“ haben nun alle Haushalte in Österreich zu zahlen, egal ob man ORF empfängt oder nutzt. Zahlungspflichtig ist, wer großjährig ist und an einer Adresse hauptgemeldet ist.
All jene Haushalte, die bereits zuvor der GIS Gebühren bezahlten, bekommen nunmehr Vorschreibungen der OBS zugestellt und werden animiert Einzugsermächtigungen zu erteilen, sprich der OBS Zugriff auf das eigene Konto zu geben. Das muss man nicht tun. Dann bekommt man wie bisher Zahlscheine mit der Post zugestellt.
Nun gibt es aber viele Haushalte, die keine GIS Gebühren bezahlt haben. Daher ist nun jeder Erwachsene, der in einer solchen Wohnung hauptgemeldet ist, verpflichtet sich als Zahler der OBS GmbH von sich aus zu melden; wenn man das allerdings nicht tut, ist das straffrei. Wenn allerdings die Aufforderung der OBS einlangt, bekanntzugeben welcher Erwachsene an dieser Adresse hauptgemeldet und damit zahlungspflichtig ist, dann muss man – wahrheitsgemäß – antworten, ansonsten drohen Verwaltungsstrafen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die gesamte Jahresgebühr bereits im Jänner eines Jahres fällig ist. Man kann aber auch verlangen, die Gebühr alle zwei Monate zu bezahlen. Die OBS sieht dafür als Voraussetzung, dass man eine Einzugsermächtigung erteilt, doch das steht so nicht im Gesetz. Dort heißt es vielmehr: „Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.“ (§ 17 Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz). Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die OBS nicht auch Zahlscheinzahlern die Möglichkeit der Teilzahlung gewähren kann. Es wäre Gleichheitswidrig, das alten GIS-„Kunden“ zu gewähren, aber neuen OBS-„Kunden“ nicht.
Der Gesetzgeber stellt bei der Beitragspflicht auf jede in Österreich gelegene Adresse ab, an der ein Erwachsener als Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die OBS entnimmt Ihre Informationen dem Zentralen Melderegister. Daher kommt es bei Mehrfamilienhäusern darauf an, wie präzise man die polizeiliche Meldung vorgenommen hat. So kann in einem Zweifamilienhaus (Erdgeschoss: Eltern / 1.Stock: Kinder) die Meldung so aussehen: „Entenhausen 12“ oder aber: „Entenhausen 12/1“ und „Entenhausen 12/2“. Je nachdem wird die OBS von einem oder zwei Haushalten ausgehen.
Wer gegen eine Zahlungsaufforderung rechtlich vorgehen will, muss binnen 14 Tagen die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides verlangen (Einschreiben samt Rückschein!).
Gegen diesen Bescheid kann man dann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Wenn man nicht fristgerecht zahlt, kann die Behörde auch einen Bescheid ausstellen. Sie kann aber auch gleich einen Rückstandsausweis ausstellen. Achtung: Das ist ein Exekutionstitel, der ohne Gerichtsverfahren sofort vollstreckt werden kann.
Die OBS kann selbst mahnen oder ein Inkassobüro mit der Mahnung beauftragen. Auch ein Rechtsanwalt kann eingeschaltet werden. Da können sich Inkassokosten anhäufen.
Gemäß § 17 Abs 2 OBS-Gesetz kann die OBS aber auch, „ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, die Abstattung in Raten bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.“
Wenn man gegen eine Zahlungsaufforderung mit dem Verlangen nach einem schriftlichen Bescheid reagiert hat und ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, sollte es einen sofortigen Mahnstopp geben und sollten keine weiteren Inkassokosten auflaufen.
Neben Privatpersonen sind auch bestimmte Unternehmen zum OBS-Beitrag verpflichtet.
Es gibt Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des OBS-Gesetzes.