FAQ

Die in dieser FAQ zusammengestellten Fragen und Antworten wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und sollen eine allgemeine Orientierung bieten. Sie stellen die Rechtsmeinung des VSV und keine rechtliche Beratung dar und können die individuelle Beratung durch eine:nqualifizierte:n Rechtsanwält:in nicht ersetzen. Obwohl alle Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengestellt wurden, können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernehmen. Wir empfehlen, sich im konkreten Fall rechtzeitig an eine Rechtsberatungseinrichtung zu wenden, um rechtliche Unsicherheiten zu klären.

1. Vertragsrecht allgemein

1.1. Muss ich jeden Vertrag schriftlich abschließen?

Nicht alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.Grundsätzlich sind Verträge formfrei, sie können also schriftlich, mündlich und sogar schlüssig (= nicht ausdrücklich) abgeschlossen werden. Teilweise sieht das Gesetz die Schriftform vor, etwa bei Pachtverträgen, das ist aber die Ausnahme.

Wir raten dennoch wann immer möglich zur Schriftform: so können Streitigkeiten über den Vertragsinhalt möglichst vermieden werden.


1.2. Kann jeder Vertrag einfach gekündigt werden?

Ob und wie ein Vertrag gekündigt werden kann regelt er vorrangig selbst. Die meisten Verträge erfordern die Einhaltung einer Kündigungsfrist oder spezifischer Bedingungen, oft ist auch ein Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit für eine bestimmte Zeit nach Vertragsabschluss vorgesehen.

Dieser Gestaltungsfreiheit setzt das Gesetz aber einige Grenzen. § 15 Konsumentenschutzgesetz beispielsweise erlaubt Verbraucher:innen, unbefristete Verträge mit Unternehmen nach Ablauf des ersten Jahres mit zweimonatiger Frist zu kündigen.


1.3. Mein Vertrag hat sich automatisch verlängert, ist das zulässig?

Auch zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen ist eine automatische Vertragsverlängerung zulässig. Es muss aber bereits im ursprünglichen Vertrag eindeutig vereinbart sein, dass sich der Vertrag bei Nichtkündigung automatisch verlängert, die Kündigungsfrist muss angemessen lang sein und das Unternehmen muss Sie bei Beginn der Kündigungsfrist ausdrücklich darauf hinweisen, bis wann Sie kündigen müssen um die automatische Verlängerung zu verhindern.

Wenn Sie den Vertrag während der (verlängerten) Mindestlaufzeit kündigen, darf Ihnen laut Judikatur keine Strafzahlung verrechnet, aber der gesamte Preis, der bis Ende der Mindestlaufzeit angefallen wäre, in Rechnung gestellt werden (OGH 17.6.2014, 10 Ob 54/13h).


1.4. Ist ein Vertrag unwirksam, wenn der Preis zu hoch ist?

Grundsätzlich kann der Preis frei vereinbart werden, es gibt aber gesetzliche Grenzen.

Ein bekannter, wenn auch häufig falsch verwendeter Begriff ist der Wucher(§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Grundvoraussetzung ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein deutliches Missverhältnis besteht. Außerdem muss der eine Vertragspartner eine Zwangslage oder den Leichtsinn des anderen ausgenutzt haben, um den überhöhten Preis zu erzielen. Dann kann der Vertrag wegen Wucher aufgelöst werden.

Schon einfacher ausgestaltet ist die leasio enormis, auch Verkürzung über die Hälfte genannt (§ 934 ABGB). Wenn in einem Vertrag für eine Leistung mehr als das doppelte von ihrem Wert als Gegenleistung vereinbart wird, kann er binnen drei Jahren aufgelöst werden.


1.5. Ich habe irrtümlich einen Vertrag abgeschlossen. Bin ich trotzdem daran gebunden?

Wenn ein Vertrag nur wegen eines wesentlichen Irrtums zustande gekommen ist, kann er rückwirkend aufgehoben werden. Allerdings nur, wenn der Irrtum dem Vertragspartner auffallen hätte müssen.

2. Schadenersatz allgemein

2.1 Was ist ein Schaden?

Das Schadenersatzrecht definiert einen Schaden als Nachteil an Vermögen, Rechten oder der eigenen Person. Das schließt unter anderem Sachschäden, entgangenen Gewinn und körperliche Verletzungen mit ein.

Damit ein Ersatzanspruch für einen eingetretenen Schaden besteht muss dieser aber prinzipiell auch rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein. Eine Ausnahme stellt etwa das Produkthaftungsrecht dar: für Schäden durch fehlerhafte Produkte haftet der Hersteller jedenfalls.


2.2. Wie lange kann ich Schadenersatz geltend machen?

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen tritt drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger ein – sobald also die geschädigte Person den Schaden kennt und weiß, wer ihn verursacht hat (§ 1489 ABGB). Binnen dieser drei Jahre muss der Schaden eingeklagt werden, außergerichtlich Ersatzansprüche an den Schädiger zu stellen ist nicht ausreichend.

30 Jahre nach Entstehen des Schadens ist aber unabhängig von der Kenntnis keine Geltendmachung mehr möglich, dann tritt endgültig die Verjährung ein.


2.3. Was bekomme ich ersetzt?

Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen, in denen Schadenersatz auch eine Straffunktion für den Schädiger haben soll, sieht das österreichische Recht nur die Wiederherstellung des vorigen Zustands vor. Die geschädigte Person soll so gestellt werden, als wäre der Schaden nie passiert; nur wenn nicht anders möglich erhält sie den Schaden in Geld ersetzt. Das Ausmaß des Ersatzanspruchs richtet sich dabei nach dem Verschulden des Schädigers.

Für Körperverletzungen ist Schmerzensgeld vorgesehen (§ 1325 ABGB), das gegenüber beispielsweise Deutschland aber auch bedeutend niedriger ausfällt. Die Berechnung erfolgt durch das Gericht in Tagsätzen, die sich nach der Schwere der Schmerzen richten.

3. Warenkäufe online und offline

3.1 Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Grundlage: Gewährleistung beruht auf einer gesetzlichen Haftung, während Garantie auf vertraglichen Vereinbarungen basiert. Der Umfang und Inhalt der Gewährleistung sind dementsprechend gesetzlich festgelegt, während die Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen und variabel gestaltet sein kann.

Außerdem kann ein Unterschied darin bestehen, wer für Schäden einsteht: Gewährleistung besteht dem Verkäufer gegenüber, während Garantien auch von Dritten übernommen werden können.

Die Gewährleistung kann zwischen Unternehmen und Verbraucher:innennicht ausgeschlossen werden, zwischen Privatpersonen aber schon.


3.2. Das Produkt, das ich gekauft habe, ist kaputt. Bekomme ich Ersatz?

Als Käufer:in können Sie gegenüber dem Verkäufer Gewährleistung geltend machen, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist, also nicht die vereinbarten Eigenschaften hat (§ 932 ABGB). Die Gewährleistung gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat und darf zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen nicht ausgeschlossen werden.

Voraussetzung dafür, dass ein Mangel unter die Gewährleistung fällt, ist, dass er schon bei der Übergabe vorhanden oder zumindest „angelegt“ war. Tritt der Mangel binnen einem Jahr nach der Übergabe auf, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass er bereits bei der Übergabe angelegt war. Nach Ablauf eines Jahres muss der:die Käufer:in beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe angelegt war. Insgesamt gilt die Gewährleistung bei beweglichen Sachen für zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen (= Immobilen) für drei Jahre.


3.3. Der Verkäufer weigert sich, die Ware auszutauschen und besteht auf eine Reparatur. Darf er das?

Der:die Käufer:in kann sich als Ergebnis des Mangels auf Gewährleistungsbehelfe berufen, die in „primäre“ und „sekundäre“ Gewährleistungsbehelfe unterteilt werden. Im ersten Schritt können nur die primären Gewährleistungsbehelfe Austausch und Verbesserung (= Reparatur) verlangt werden. Ein Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung (= Rückabwicklung des Vertrags) ist möglich, wenn die primären Gewährleistungsbehelfe:

unmöglich sind
für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären
vom Verkäufer verweigert werden oder er damit in Verzug ist
für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären (nur in Extremfällen)
dem Käufer aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen nicht zumutbar sind

Sobald aber die primären Gewährleistungsbehelfe einmal gescheitert sind, also die ausgetauschte Sache ebenfalls defekt war oder die Reparatur fehlgeschlagen ist, jedenfalls ein Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe möglich. Dann kann also verlangt werden, dass der Preis reduziert oder den Kauf rückabgewickelt wird. Der Preis wird dann so gemindert, dass er dem Wert der Sache mit dem Mangel entspricht, bzw. die Sache zurückgegeben und der Kaufpreis zurückerstattet.

Auch innerhalb der primären Gewährleistungsbehelfe steht dem:derKäufer:in das Wahlrecht zu, ob die Ware ausgetauscht oder verbessert wird. Auch hier ist wieder die Ausnahme, wenn einer der Behelfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre: dann kann der Verkäufer auf den anderen Behelf bestehen.


3.4. Ich habe wegen eines Mangels Wandlung geltend gemacht. Der Verkäufer stimmt der Rückabwicklung des Vertrags zu, verlangt aber ein Benützungsentgelt von mir. Darf er das?

Durch die Rückabwicklung des Vertrags soll keine der beiden Parteien schlechter gestellt werden als vor dem Kauf.

Daher darf der Verkäufer bei Rückerstattung des Kaufpreises ein Benützungsentgelt abziehen, das dem Wertverlust durch die Abnützung der Sacheentspricht (§ 877 iVm §§ 1435 ff ABGB). Nicht einrechnen darf er allerdings den Wertverlust durch das erstmalige in Betrieb nehmen, um die Sache zu testen.


3.5. Was gilt, wenn ein digitales Produkt nicht mehr funktioniert wie vereinbart?

Das 2022 in Kraft getretene Verbrauchergewährleistungsgesetz hat die Gewährleistung erstmals auch auf digitale Produkte ausgeweitet. Umfasst sind sowohl physische Waren mit digitalen Elementen, etwa ein Laptop mit vorinstalliertem Betriebssystem, als auch rein digitale Leistungen wie ein Streaming-Abo.

Als Käufer:in haben Sie einen Anspruch darauf, dass ganz oder teilweise digitale Produkte fehlerfrei funktionieren. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn das Produkt vom Vertrag oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften abweicht.

Bei Vorliegen eines Mangels besteht wie im klassischen Gewährleistungsrecht primär Anspruch auf Austausch und Verbesserung, sekundär auf Preisminderung und Wandlung.

Außerdem trifft den Verkäufer eine Updatepflicht (§ 7 VGG). Die Dauer richtet sich nach der Art des Vertrags:

einmalige Leistungen: „so lange Updates vernünftigerweise erwartet werden können“
Dauerleistungen: dauerhaft, solange der Vertrag besteht
Physische Produkte mit digitalen Elementen: zwei Jahre ab Vertragsabschluss.

Während dieser Zeit ist der Verkäufer/Anbieter verpflichtet, regelmäßig Updates zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.


3.6. Kann ich statt Gewährleistung auch Schadenersatz fordern?

Die Gewährleistung kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob den Verkäufern eine Schuld an der Mangelhaftigkeit der Ware trifft. Wenn den Verkäufer aber ein Verschulden trifft, gibt es als Alternative gibt auch noch „Schadenersatz statt Gewährleistung“ (§ 933a ABGB).

Das Verschulden aber 10 Jahre ab der Übergabe gesetzlich vermutet. Sofern der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er nicht schuld am Mangel ist, ist daher Schadenersatz statt Gewährleistung möglich.

Der Vorteil ist, dass auf diesem Weg nicht nur Schadenersatz für den Mangel selbst, sondern auch für Mangelfolgeschäden verlangt werden kann. Unter „Mangelfolgeschäden“ würde es beispielsweise fallen, wenn die defekte Sache eine andere Sache beschädigt. Außerdem gilt für Schadenersatzansprüche eine andere Verjährungsfrist, nämlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Während die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe der Ware abgelaufen ist, kann es also sein, dass die Schadenersatzfrist noch gar nicht begonnen hat, weil der Mangel der Ware sich noch nicht gezeigt hat.

Das Ergebnis von Schadenersatz statt Gewährleistung ist dann aber quasi ident mit der reinen Gewährleistung: primär Austausch und Verbesserung, sekundär Preisminderung und Wandlung.


3.7. Was sind meine Rechte, wenn ein Händler die bestellte Ware verspätet liefert?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen bestellte Waren binnen 30 Tagen geliefert werden (§ 7a KSchG). Viel häufiger ist aber der Fall, dass der Händler direkt einen Lieferzeitraum angibt, meist wenige Tage.

Wenn nun die gesetzliche oder vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, befindet sich der Verkäufer in Verzug. Als Käufer:in haben sie das Recht, eine Nachfrist für die Lieferung zu setzen danach können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Die Nachfrist sollte dem Verkäufer eine angemessene Chance bieten, noch zu liefern – üblich sind 1 – 2 Wochen, wobei die Frist kürzer sein kann, wenn ursprünglich eine sehr kurze Lieferzeit angegeben war.

Schadenersatz können Sie nur in seltenen Fällen verlangen, etwa wenn Sie gezwungen waren, eine dringend benötigte Ware bei einem anderen Händler teurer zu kaufen. Außerdem muss der Verkäufer die Verzögerung schuldhaft verursacht haben.


3.8. Muss ich die Ware zurücksenden, um Gewährleistung geltend zu machen? Muss ich den Versand bezahlen?

Eine beliebte Taktik bei Unternehmen ist, Gewährleistungsansprüche mit der Behauptung abzuwehren, das Produkt müsse zurückgeschickt werden. Die Kosten dafür werden gerne auf die Käufer:innen übergewälzt.

Das ist aber unzulässig: für kleine, leicht zu versendende Produkte kann der Verkäufer verlangen, dass Sie das Produkt zurückschicken, er muss aber die Versandkosten tragen. Große, schwere oder bereits verbaute Waren müssen Sie keinesfalls zurückschicken, bei diesen muss der Verkäufer die Verbesserung bzw. den Austausch vor Ort durchführen (§ 8 KSchG).


3.9. Ich habe Online ein Produkt gekauft, das mir nicht gefällt. Was mache ich jetzt?

Verbraucher:innen können von Fernabsatzverträgen, also vor allem Onlinebestellungen, binnen 14 Tagen ab der Lieferung kostenlos zurücktreten (§ 11 FAGG). Für den Fall, dass der Verkäufer Sie nicht ausreichend über dieses Rücktrittsrecht, die Fristen und die Geltendmachung informiert hat, beträgt die Frist sogar 12 Monate.

Kein Rücktrittsrecht gibt es beispielsweise, wenn das Produkt nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde, wie Maßmöbel oder gravierter Schmuck, sowie für Lebensmittel.

Nach dem Rücktritt müssen Sie die Ware zurückschicken und im Unterschied zur Gewährleistung auch die Kosten der Rücksendung tragen (§ 15 FAGG).


3.10. Ich habe Online ein Produkt bestellt. Der Shop hat meine Bestellung storniert und das Produkt ist seither teurer geworden. Habe ich Anspruch auf Lieferung zum alten Preis?

Sobald der Shop die Bestellung angenommen hat, ist der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen worden. Der Shop ist dann daran gebunden und darf den Vertrag nicht einfach wieder stornieren.

Unter Umständen kann der Shop den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wenn etwa ein falscher Preis auf der Website angezeigt wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Irrtum auffallen hätte müssen (etwa weil der Preis so günstig war, dass es sich nur um einen Fehler handeln kann) oder dass der Irrtum aufgeklärt wurde, bevor Sie im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags „rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen getätigt“ haben (etwa Zubehör für den bestellten Artikel gekauft haben).

Weil die Ware wider Erwarten nicht auf Lager ist darf der Shop den Vertrag aber nicht stornieren. Er ist dann weiterhin verpflichtet, zum vereinbarten Preis zu liefern.


3.11. Macht es Sinn, eine kostenpflichtige Garantieverlängerung oder einen Geräteschutz abzuschließen?

Bevor Sie solche kostenpflichtigen Zusatzleistungen abschließen, sollten Sie die Bedingungen genau prüfen. Oft sind erhebliche Selbstbehalte vorgesehen, der Ersatz für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen oder bestimmte Defekte generell ausgeschlossen. Dafür sind diese Angebote im Verhältnis zum Kaufpreis meistens eher teuer, Sie sollten also gut überlegen, ob sich die Ausgabe wirklich lohnt.

Beachten Sie außerdem, dass Schäden an vielen Haushaltsgeräten bereits durch die Haushaltsversicherung abgedeckt sind – ein zusätzlicher Geräteschutz lohnt sich dann keinesfalls.