Energiepreiserhöhungen

EVN, Verbund, Energie AG OÖ, Salzburg AG…

Energieversorger haben in der letzten Zeit wieder die Grund- und Arbeitspreise für Bestands- und Grundversorgungskunden erhöht. Der VSV sieht viele dieser Energiepreiserhöhungen mangels vertraglicher Vereinbarung bzw. wegen Anknüpfung an Marktpreise laut ÖSPI oder ÖGPI für unzulässig an.

Der VSV unterstützt Betroffene bei Feststellungs- und Leistungsklagen gegen ihre Energieanbieter. Für Betroffene mit Rechtsschutzversicherung werden unsere Kooperationsrechtsanwält:innen – ohne Kosten für Sie – bei der Versicherung um Deckung ansuchen und bei Zusage klagen.

Für Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung wird der VSV versuchen einen Prozessfinanzierer zu finden, kann das aber nicht garantieren.


Hilfestellung leistet der VSV nur seinen aoMitgliedern.

Macht die Teilnahme an der Sammelaktion Sinn für mich?

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Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat als Berufungsgericht dem VSV Recht gegeben. § 80 Abs 2a ElWOG schafft keine gesetzliche Ermächtigung, sondern legt nur den Rahmen für Preisänderungsvereinbarungen im Vertrag fest.

Macht die Teilnahme an der Sammelaktion Sinn für mich?

Habe ich jedenfalls einen Rückforderungsanspruch, wenn der Preis meines Energievertrags gestiegen ist?

Aus Sicht des VSV jedenfalls unrechtmäßig waren:

· die stillschweigenden Indexanpassungen der EVN

· die Indexanpassungen des Verbund aufgrund von Änderungen des ÖSPI

· die Preiserhöhungen des Verbund, der Energie AG Oberösterreich und der Salzburg AG in direkter Anwendung von § 80 Abs 2a ElWOG

Für alle weiteren Energieanbieter sind wir noch dabei zu überprüfen, ob die Erhöhungen ebenfalls unzulässig waren – wir gehen davon aus, dass es für den Großteil der Fall sein wird.

 

Ist die Sammelaktion auf einzelne Energieanbieter eingeschränkt?

Nein, Sie können Energieverträge bei allen österreichischen Anbietern im Rahmen der Sammelaktion überprüfen und unzulässige Erhöhungen zurückfordern lassen.

 

Ich habe einen neuen Vertrag abgeschlossen oder den Energieanbieter gewechselt, kann ich trotzdem teilnehmen?

Eine Teilnahme an der Sammelaktion ist auch für Energieverträge möglich, die nicht mehr bestehen. Der Rückforderungsanspruch wegen unzulässiger Preiserhöhungen im alten Vertrag bleibt aufrecht.

 

Mein Energievertrag läuft auf mein Unternehmen, kann ich teilnehmen?

Die Teilnahme an der Sammelaktion ist für Privatpersonen, Einzelunternehmer:innen und KMUs möglich.

Energiepreiserhöhungen

Im Jänner 2022 haben ÖVP, Grüne und SPÖ – im Interesse der Energiewirtschaft – im Nationalrat durch einen überraschenden Abänderungsantrag in § 80 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) eine Möglichkeit zur laufenden Preisanpassung verankert und die Geltung des Konsumentenschutzgesetzes ausgeschlossen.

Preisänderungen sollten unter folgenden Bedingungen vereinbart werden können:

Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbraucher:innen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen  in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher:innen und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. 

Auch bei Änderungen des Gaspreises haben die Kunden ein Kündigungsrecht und der Lieferant muss für drei weitere Monate beliefern.

Das Handelsgericht Wien hat in einem Verbandsklageverfahren die Preisgleitklausel des Verbundes (AGB aus dem Frühjahr 2022) für gesetzwidrig erklärt, weil der ÖSPI nicht mit der Aussage zusammenpasst, man liefere Strom aus  „100 % Wasserkraft“.

Der Verbund hat im Herbst 2022 seine AGB geändert, die Indexklausel rausgeworfen und nun gibt der Verbund nur das Gesetz wieder, ohne eine Preisänderung und deren Umstände im Vertrag zu vereinbaren und auch bei der Mitteilung der Preiserhöhung bleibt man vage.

Der VSV hat daher bereits eine Reihe von Klagen gegen diese Energiepreiserhöhungen zum 1.3.2023 bei Gericht eingebracht.

Spielarten der Energiepreiserhöhungen

Die Strom-, Gas- und Fernwärmelieferanten verändern derzeit wieder die Preise. Dabei gibt es folgende Spielarten:

  • Einige berufen sich auf den Österreichischen Strom- oder Gaspreisindex (ÖSPI, ÖGPI). Das sind Indizies, die Börsepreise abbilden sollen. Wenn aber der Lieferant mit „100% österreichischer Strom aus Wasserkraft“ wirbt und selbst Strom erzeugt, dann ist eine Bindung an Marktpreise unzulässig (OLG Wien).
  • Die EVN scheint Kunden die eklatanten Erhöhungen der Strom- und Gaspreise überdies nicht persönlich mitgeteilt zu haben; damit ist eine Erhöhung unwirksam.
  • Der Verbund und andere haben Indexklauseln gestrichen und verweisen nur auf gesetzlich eingeräumte Preisänderungsklauseln. Doch dabei müsste im Vertrag und auch in der Mitteilung der Preiserhöhung genau beschrieben werden, aufgrund welcher konkreten Gestehungskosten sich der Lieferant vorbehält Preise zu erhöhen und dann auch verpflichtet ist, Preise zu senken. Der Hinweis auf die „Marktlage“ ist definitiv zu wenig (AK-Tirol – Gutachten Schopper).
  • Die Stadtwerke Klagenfurt und die EVN versuchen Änderungskündigungen, die wir als Umgehungsgeschäfte für unwirksam halten.
  • Die KELAG versucht die Bestandskunden – bei fallenden Strompreisen – ab 1.8.2023 in einen neuen Tarif zu locken, der etwas niedriger ist, als der laufende, aber eine Vertragsbindung für ein Jahr enthält. Auch das halten wir für ein Umgehungsgeschäft.
  • Die Stadtwerke Klagenfurt haben weiters im Jahr 2022 den Grundpreis – orientiert sich am VPI – über Gebühr erhöht und weiters inkassieren die Stadtwerke Klagenfurt eine Gemeindeabgabe von 6% auf den Strompreis für die Nutzung des Bodens in Klagenfurt. Das halten wir für verfassungswidrig.
  • Die Preise für Fernwärme werden idR amtlich (in Wien) festgelegt.

Was kann man als Kunde tun?

  • Man kann sein Recht auf Sonderkündigung binnen einem Monat nach Mitteilung der Preiserhöhung ausüben. Dann muss der alte Lieferant noch maximal drei Monate zu den alten Preisen liefern; Zeit um sich einen neuen – hoffentlich günstigeren – Lieferanten zu suchen.
  • Man kann bei evident gesetzwidrigen Energiepreiserhöhungen diese auch beeinspruchen und festhalten dass man den Vertrag aufrecht hält, unter Vorbehalt der Rückforderung den erhöhten Preis weiterbezahlt bis es eine juristische Klärung gibt (im eigenen Gerichtsverfahren oder in der Judikatur aus den von anderen geführten Verfahren) und binnen drei Jahren ab Klarstellung den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern.
  • Die Stadtwerke Klagenfurt versuchen eine Preiserhöhung über eine Änderungskündigung zu machen. Doch das ist uE ein Umgehungsgeschäft und daher gesetzwidrig und unwirksam. Wir empfehlen folgenden Musterbrief:

Der VSV unterstützt Klagen gegen evident gesetzwidrige Energiepreiserhöhungen etwa beim Verbund oder der Energie AG Oberösterreich, der EVN und vor allem bei KELAG und Stadtwerke Klagenfurt.


Wenn Sie auch die Hilfestellung des VSV bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen den Energielieferanten in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem VSV als  außerordentliches Mitglied beitreten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 40 Euro/Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar.

Die Hilfestellung des VSV bringt

– für Betroffene mit Rechtsschutzversicherung die kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung durch unsere Vertrauensanwälte
– für Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung das Beiziehen eines Prozesskostenfinanzierers, der das Kostenrisiko einer Klage übernimmt und dafür eine Erfolgsprovision bekommt. Dabei ist aber das Kontingent beschränkt.

Der VSV hat an die Task Force der Bundesregierung (E-Control und BWB) eine Stellungnahme zu den „Wild West Manieren“ am Energiemarkt abgegeben.

Öffentliches Interesse zählt auch am Strompreismarkt

„Die Presse“ Gastkommentar
von Priv.-Doz. Dr. Stephan Leixnering und Em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Doralt, LL.M.

(Quelle: https://www.diepresse.com/17703500/oeffentliches-interesse-zaehlt-auch-am-strompreismarkt)